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Unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielraum



Aufgaben:

1.) Welche Arten von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 S.2 VwVfG gibt es?

2.) Was sind Beurteilungsspielräume?

3.) Aus welchem Grunde sind Beurteilungsspielräume nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig?

4.) In welchen Fällen (Fallgruppen) wird ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung anerkannt?

5.) Worauf beschränkt sich die richterliche Nachprüfung von Beurteilungsspielräumen?

6.) In welchem Ausnahmefall ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die dem Streit zugrunde liegende Norm der Behörde einen Ermessensspielraum gewährt?



Lösungen:

1.) § 35 S.2 VwVfG beschreibt drei Arten von Allgemeinverfügungen:
1. Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG;
2. die sachbezogene (dingliche) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG;
3. die Benutzungsregelung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG.

2.) In exakt definierten Ausnahmefällen wird der Verwaltung von der Rechtsprechung bei unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm ein selbständiger, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

3.) Wegen der gerichtlich sehr eingeschränkten Überprüfbarkeit von Beurteilungsspielräumen ist die in Art. 19 IV GG normierte Rechtsweggarantie betroffen. Eine zu weit gehende Gewährung gerichtsfreier Beurteilungsspielräume würde die Rechtsweggarantie faktisch unterlaufen. (Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß ein Beurteilungsspielraum nicht vorliegt.)

4.) Beurteilungsspielräume sind ausnahmsweise zulässig bei Wertentscheidungen der Verwaltung, die aufgrund der besonderen und einmaligen Konstellation der Entscheidungsfindung oder aus sonstigen Gründen durch das Gericht nicht nachvollzogen werden können.

5.) Das Gericht überprüft lediglich,
· dass bei der Bewertung von korrekten Tatsachen ausgegangen wurde,
· dass Verfahrensvorschriften eingehalten wurden,
· dass keine sachfremden Erwägungen die Entscheidung tragen,
· dass allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.

6.) Grundsätzlich ist auch der Ermessensspielraum nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, § 114 VwGO. In diesen Fällen kann das Gericht nicht anstelle der Behörde die Entscheidung fällen (Gewaltenteilung.), sondern lediglich die Behörde dazu verurteilen, (unter Beachtung der Auffassung des Gerichtes) eine Ermessensentscheidung neu zu treffen. Nur wenn im einzelnen Falle das Ermessen auf Null reduziert ist, kann das Gericht die Behörde verurteilen, einen ganz bestimmten VA zu erlassen. Und nur dann ist die Verpflichtungsklage auch begründet. In den anderen Fällen ist der Klageantrag jedoch nach § 88 VwGO umzudeuten in ein Bescheidungsbegehren („Bescheidungsverpflichtungsklage“).



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