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Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen



Aufgaben:

1.) Wo ist der öffentlich-rechtliche Vertrag geregelt?

2.) Was charakterisiert den öffentlich-rechtlichen Vertrag im Verhältnis zum VA?

3.) Wodurch unterscheiden sich öffentlich-rechtlicher Vertrag und VA in Bezug auf die Rechtswidrigkeit?

4.) Können Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden?

5.) Wie sind öffentlich-rechtliche Verträge von privatrechtlichen zu unterscheiden?



Lösungen:

1.) Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist in §§ 54 ff VwVfG geregelt.

2.) Der VA impliziert das einseitige Setzen von Rechtsfolgen, der öffentlich-rechtliche Vertrag ist gekennzeichnet von gleichberechtigtem Verhandeln über das Festlegen der aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

3.) Ein rechtswidriger VA wird, wenn er nicht gem. § 44 VwVfG nichtig ist, bestandskräftig, sofern er nicht wirksam angefochten wird. Wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist er nichtig, §§ 59, 62 VwVfG; 134 ff BGB.

4.) Grundsätzlich ist es unzulässig, Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Denn wenn sich die Hohe Hand bei Abschluss des Vertrages einmal auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat, dann muss sie sich auch auf die Mittel beschränken, die zur Durchsetzung von Ansprüchen auf der Ebene der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen. Wie im Privatrecht gibt es auch im öffentlichen Recht die Möglichkeit, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies geschieht jedoch aufgrund einer Vereinbarung.

5.) Es kommt nur darauf an, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, beziehungsweise in welchem Zusammenhang die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten stehen. Unerheblich ist, welche Personen an dem Vertrag beteiligt sind. So können zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts durchaus Privatrechtsgeschäfte abschließen (Kaufvertrag zwischen Gemeinden) wie auch zwischen zwei Privatpersonen Verwaltungsverträge (koordinationsrechtlicher Art, z.B. nach §§ 110, 113 BauGB (vgl. Battis/Krautzberegr/Löhr, BauGB, § 110 Anm. 3)) geschlossen werden können.



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