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Sonderrechtsverhältnisse im Verwaltungsrecht



Aufgaben:

1.) Welches Verfassungsprinzip wird berührt, wenn das VG eine einstweilige Sicherungsanordnung an eine Behörde richtet mit der Maßgabe, daß ein bestimmter VA nicht erlassen werden darf?

2.) Welche Sachurteilsvoraussetzung ist zu beachten, wenn mehrere Rechtsträger an einem Rechtsstreit beteiligt sind (Kläger, Beklagter, Drittbetroffene)?

3.) Aus welchem Grunde ist im vorliegenden Falle der beantragten Sicherungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis unproblematisch gegeben?

4.) Welche beiden Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn ein Antrag nach § 123 I VwGO begründet ist?

5.) Worin besteht - mit knappen Worten beschrieben - die Problematik bei der Frauenförderung durch Quotenregelung in Hinblick auf Art. 3 GG?

6.) Aus welchem Grunde ist die Quotierung aufgrund einer Verwaltungsvorschrift immer rechtswidrig?

7.) Nach welchen Vorschriften hat sich ein Landesgesetz zu richten, das die Quotenregelung einführt?

8.) Welche beiden grundsätzlich verschiedene Ansätze lassen sich in vorliegendem Zusammenhang aus Art. 3 II GG herauslesen?

9.) Wann nur kann eine Quotenregelung auf einfachgesetzlicher Ebene verfassungsgemäß sein?



Lösungen:

1.) Das VG als Organ der Judikative greift ein in den klassischen Aufgabenbereich der Exekutive; es handelt sich mithin um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung, die nur vor dem Hintergrund des Art. 19 IV GG zulässig ist.

2.) Bei Drittbeteiligung in einem Rechtsstreit sind die Dritten notwendig beizuladen, § 65 II VwGO.

3.) Wie im vorangegangenen Falle dargestellt, sind aus Gründen der Ämterstabilität einmal erfolgte Ernennungen so gut wie gar nicht rückgängig zu machen. Dies bedeutet für den Antragsteller, daß eine Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten, nach der Rechtsprechung. stets mittels Prozeßurteil abgewiesen würde. Ein Abwarten ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da er ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz genießt.

4.) Es müssen vorliegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.

5.) Die Bevorzugung einer weiblichen Bewerberin bedeutet im konkreten Falle zwangsläufig die Benachteiligung des männlichen Bewerbers.

6.) Wie in der Antwort zu Frage 5.) dargelegt, stellt die Quotenregelung einen Eingriff in Grundrechtspositionen der männlichen Bewerber dar. Es handelt sich also um eine „wesentliche“ Maßnahme, die der Regelung durch ein Parlamentsgesetz vorbehalten ist.

7.) Art. 33, Art. 3 GG und § 7 BRRG sind der Maßstab für ein solches Landesgesetz.

8.) Eine Ansicht interpretiert Art. 3 II GG als ein absolutes Verbot der Diskriminierung eines Geschlechtes. Danach wären Quotenregelungen unzulässig (vgl. Frage 5.)). Die Gegenmeinung sieht in Art. 3 II GG eine Staatszielbestimmung, die den einfachen Gesetzgeber dazu anhalten soll, durch entsprechende Gesetze die (noch nicht vorhandene) Gleichberechtigung herzustellen, notfalls auch zu Lasten eines der beiden Geschlechter.

9.) Eine Quotenregelung auf einfachgesetzlicher Ebene ist verfassungswidrig, wenn auch weniger geeignete, weniger befähigte oder weniger fachlich qualifizierte Frauen den besser geeigneten Männern gegenüber bevorzugt eingestellt werden. Bei der Frauenförderung kann es sich wegen Art. 33 II GG (bitte noch einmal lesen.) nur um ein „Hilfskriterium“ bei der Auswahl handeln.



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