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Konkurrentenverdrängung



Aufgaben:

1.) Welche Funktion hat das Erfordernis der Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO?

2.) Wann ist die Klagebefugnis gegeben?

3.) Gilt die Vorschrift des § 42 II VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen?

4.) Welche Funktion hat das Vorverfahren gem. § 68 VwGO?

5.) Wann ist eine Anfechtungsklage begründet?

6.) Bitte lesen Sie noch einmal § 10 I, II GüKG und erklären Sie, warum der Konzessionshandel gem. § 11 II GüKG unzulässig ist.



Lösungen:

1.) Der Bürger hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch; d.h. er kann auch nicht jede Rechtsverletzung rügen. § 42 II VwGO soll dementsprechend die Popularklage ausschließen.

2.) Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, möglicherweise in einem seiner Rechte verletzt zu sein.

3.) Die systematische Stellung lässt vermuten, dass § 42 II VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt. Allerdings ist der Gedanke des Ausschlusses von Popularklagen übertragbar auf alle anderen Klagearten; die h.M. wendet § 42 II VwGO daher analog auch in diesen Fällen an. Gleichermaßen kommt die Vorschrift im Zusammenhang mit dem einstweiligen Rechtsschutz (§§ 123, 80, 80a VwGO) und dem Vorverfahren (§ 68 VwGO) analog zur Anwendung, um zu gewährleisten, dass nur eigene (subjektive) Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

4.) Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte.

5.) Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn erstens der angegriffene VA rechtswidrig ist und zweitens der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I S.1 VwGO.

6.) Die Erteilung der Konzession ist eine Maßnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, d.h. sie dient der Abwehr von Gefahren. Im Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht) können Gefahren zum einen von der Sache (dem Betrieb) und zum anderen von der Person ausgehen. Da hier insbesondere die Zuverlässigkeit, die Geeignetheit und die ausreichende finanzielle Ausstattung des Unternehmers Genehmigungsvoraussetzungen sind, ist sie (auch) festgemacht an der Person. Insofern ist eine Übertragung auf eine andere Person, bei der das Vorliegen der Voraussetzungen nicht geprüft wurde, ausgeschlossen. (Etwas anderes gilt beispielsweise für Baugenehmigungen; sie sind nicht an die Person des Bauherrn gebunden und somit auch übertragbar.)




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