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Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten



Aufgaben:

1.) Wann sind Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten zulässig?

2.) Welche nicht in § 36 VwVfG ausdrücklich genannten Nebenbestimmungen gibt es?

3.) Unternehmer U hat eine Anlageerlaubnis mit dem Zusatz erhalten, er solle noch bestimmte Filter einbauen. U betreibt die genehmigungsbedürftige Anlage ohne Filter. Welche Konsequenzen hat dies, wenn es sich bei dem Zusatz um eine
1. Bedingung (§ 36 II Nr. 2 VwVfG),
2. Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) handelt?

4.) Welches Verfassungsprinzip muss die Behörde bei der Auswahl der Nebenbestimmung beachten?

5.) Wann kann eine rechtswidrige Auflage durch das Verwaltungsgericht isoliert aufgehoben werden?

6.) Was versteht man unter einer modifizierenden Auflage?

7.) Mit welcher Klage kann ein VA mit einer modifizierenden Auflage angegriffen werden, wenn der Adressat nur mit der Nebenbestimmung nicht einverstanden ist?



Lösungen:

1.) Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ist zu differenzieren zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen. Im letzteren Falle steht das Hinzufügen von Nebenbestimmungen im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde (§ 36 II VwVfG), während bei der gebundenen Verwaltung Nebenbestimmungen zulässig sind, wenn sie entweder gesetzlich vorgesehen sind (§ 36 I Var. 1 VwVfG) oder aber wenn sie unwesentliche Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen sollen, (§ 36 I Var. 2 VwVfG).

2.) Neben den ausdrücklich in § 36 VwVfG genannten Nebenbestimmungen sind Inhaltsbestimmungen, Inhaltsbeschränkungen, Teilgenehmigungen, modifizierende Auflagen und Genehmigungen sowie Hinweise auf die Rechtslage zu unterscheiden.

3.) Handelt es sich bei dem Zusatz um eine Bedingung, betreibt er die Anlage illegal, da die Wirksamkeit der Anlagegenehmigung abhängig ist von dem Eintritt der Bedingung. Wenn hingegen der Zusatz eine Auflage darstellt, ist der Betrieb der Anlage zwar von der - wirksamen - Genehmigung gedeckt, die Behörde hat aber nunmehr die Möglichkeit, die Auflage selbständig mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen oder gegebenenfalls die Genehmigung zu widerrufen (§ 49 II Nr. 2 VwVfG).

4.) Bei der Auswahl der Nebenbestimmungen muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Bedingungen und Befristungen sind unverhältnismäßig weil nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel auch mit einer - im Verhältnis zur Bedingung und Befristung milder wirkenden - Auflage genauso gut zu erreichen ist.

5.) Es kommt darauf an, ob die Fehlerhaftigkeit eines Regelungsbestandteiles die Rechtswidrigkeit der Regelung im Ganzen bedingt, oder ob trotz Teilrechtswidrigkeit die Restregelung rechtmäßig bleibt. Maßstab ist § 44 IV VwVfG analog.

6.) Bei einer modifizierenden Auflage lehnt die Behörde den Antrag in der gestellten Form ab und genehmigt sogleich ein anderes (ähnliches) Vorhaben.

7.) Da es sich bei der modifizierenden Auflage um eine unselbständige, vom Grund-VA nicht abtrennbare Nebenbestimmung handelt, kann sie nach neuerer Rspr. auch nicht selbständig angefochten beziehungsweise aufgehoben werden. Statthafte Klageart ist daher die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines VA ohne diese Auflage.




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