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Justizverwaltungsakt



Aufgaben:

1.) Welcher Rechtsweg ist in den Eilverfahren jeweils eröffnet?

2.) Welche der drei Gewalten Exekutive, Legislative, Judikative kann einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 I EGGVG erlassen?

3.) Welche beiden Ansichten werden innerhalb der Rechtsprechung über die Zuordnung von „Sperrerklärungen“ im Sinne des § 110 b III i.V.m. § 96 StPO vertreten?

4.) Welche Konsequenz ergibt sich aus den unterschiedlichen Ansichten?

5.) Welche Eilverfahren sieht die VwGO vor; was haben sie zum Gegenstand?

6.) Woraus leitet sich das Erfordernis einer „Antragsbefugnis“ auch im Eilverfahren ab?

7.) Welche beiden Arten der einstweiligen Anordnungen beschreibt § 123 I VwGO?

8.) Worauf kommt es dem Antragsteller in diesen beiden Fällen jeweils an?

9.) Welche beiden Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet ist?

10.) Was beinhalten diese beiden Voraussetzungen?



Lösungen:

1.) Der Rechtsweg eines Eilverfahrens bestimmt sich nach dem Rechtsweg für das Hauptsacheverfahren.

2.) Es kommt nicht darauf an, welche organisatorische Stellung der Hoheitsträger im Staatsaufbau innehat, sondern allein darauf, welche Funktion er im einzelnen Falle ausübt. Mithin können grundsätzlich alle drei Gewalten Justizverwaltungsakte erlassen, sofern sie sich im Bereich der Zivil- beziehungsweise Strafrechtspflege bewegen.

3.) Das BVerwG und der VGH Mannheim vertreten die Ansicht, dass die „Sperrerklärungen“ der Sicherung der sachgerechten Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen, also präventiv wirken. Danach liegt hier kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG vor.
Das OLG Celle hingegen betont den Sachzusammenhang zur Strafverfolgung, qualifiziert diese Maßnahme mithin als repressiv und hält daher die Weigerung des Innenministers, die Identität des Ermittlers preiszugeben, für einen Justizverwaltungsakt.

4.) Liegt ein Justizverwaltungsakt vor, ist das ordentliche Gericht zuständig, § 23 EGGVG; im anderen Falle ist § 40 VwGO einschlägig, zuständiges Gericht ist daher das Verwaltungsgericht.
(Hinweis: Sie sollten bei der Abwägung der unterschiedlichen Ansichten auch berücksichtigen, daß es sich hier um eine verwaltungsrechtliche Klausur handelt. Nur wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, § 23 EGGVG ist nicht einschlägig, können Sie die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eines VwGO-Verfahrens prüfen.).

5.) Einstweiliger Rechtsschutz ist geregelt in §§ 80, 80a VwGO einerseits und § 123 VwGO andererseits. Gegenstand der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO ist die Suspendierung oder die Aufhebung der Suspendierung von Verwaltungsakten. § 123 VwGO regelt alle anderen Fälle des Eilverfahrens, vgl. 123 V VwGO.

6.) § 42 II VwGO gilt dem Wortlaut nach nur für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, sogenannte Popularklagen auszuschließen. Dieser Gedanke ist auch auf andere VwGO-Verfahren übertragbar, so dass § 42 II VwGO in analoger Anwendung auch auf das Eilverfahren anwendbar ist.

7.) § 123 I VwGO sieht die einstweilige Regelungs- und Sicherungsanordnung vor.

8.) Bei der Sicherungsanordnung geht es dem Antragsteller um die Sicherung des status quo, während es ihm bei der Regelungsanordnung auf die Erweiterung seiner Rechtspositionen ankommt.

9.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass zum einen ein Anordnungsgrund vorliegt und er zum anderen einen Anordnungsanspruch hat.

10.) Hinter dem Anordnungsgrund verbirgt sich lediglich die Eilbedürftigkeit, während der Anordnungsanspruch die Anspruchsgrundlage für die begehrte Handlung beziehungsweise Maßnahme beinhaltet.




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