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Besonderheiten des § 326 I BGB



Aufgaben:

1.) Wie lässt sich die Vorschrift des § 326 I BGB qualifizieren?

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen des § 326 I BGB!

3.) Erläutern Sie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 645 I BGB!

4.) Ist § 645 I in den Fällen analog anwendbar, in denen der Besteller einen weiteren Unternehmer einsetzt?



Lösungen:

1.) § 326 I BGB ist Ausdruck des Synallagmas. Wird der Schuldner nach § 275 I bis III von einer synallagmatischen Leistungspflicht frei, verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung. Der Schuldner der wegen Unmöglichkeit nicht zu erbringenden Leistung trägt damit die Vergütungsgefahr.

2.) § 326 I BGB hat folgende Voraussetzungen:

- Vorliegen eines wirksamen gegenseitigen Vertrages
- Unmöglichkeit der dem Schuldner obliegenden Leistungspflicht
- Leistungshindernis nicht vom Gläubiger zu vertreten / kein Annahmeverzug
- Kein Eingreifen anderweitiger Gefahrtragungsregelungen.

3.) § 645 I beruht auf der objektiven Verantwortlichkeit des Bestellers für den Eintritt eines Schadens, der sich aus einer von ihm herbeigeführten Risikolage ergibt. Der Besteller trägt in den Fällen des § 645 I bereits vor der Abnahme die Preisgefahr.

4.) Dies ist umstritten:
aa. Mindermeinung (u.a. OLG Köln, OLGZ 75, 323):
Das OLG Köln bejaht eine analoge Anwendung, da die vom Besteller herbeigeführte Risikoerhöhung (= gleichzeitige Beauftragung eines weiteren Unternehmers) zum Untergang des Werkes geführt habe. Diese Mindermeinung lässt dem Besteller vor Abnahme alle Leistungshindernisse aus seinem Gefahrenbereich zur Last fallen, auch wenn ein den in § 645 BGB geregelten Fällen vergleichbarer Fall nicht vorliegt (= sog. Sphärentheorie).
aber: Eine so weitgehende Risikoverlagerung auf den Besteller ist mit der grundsätzlichen Risikoverteilung des Werkvertragsrechts unvereinbar (Palandt, aaO., Rdn. 9).
bb. Herrschende Meinung (BGHZ 78, 352):
§ 645 ist nicht entsprechend anwendbar, also kein Vergütungsanspruch des Unternehmers, wenn der teilweise hergestellte Bau durch Auslösen eines Brandes durch anderen Bauhandwerker untergeht.
Grund: Der BGH hat bisher die Sphärentheorie nicht übernommen. Er ist vielmehr zu einer entsprechenden Anwendung des § 645 nur in besonders gelagerten Fällen bereit, dann nämlich, wenn der Untergang auf Umständen beruht, die in der Person des Bestellers liegen oder auf dessen Handlungen zurückzuführen ist (z.B. Niederbrennen einer noch nicht übergebenen (abgenommenen) Scheune durch Selbstentzündung des vom Bauern im Einverständnis mit dem Bauunternehmer eingebrachten Hauses, BGHZ 40, 71).




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