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AGB: Haftungsfreizeichen im Kaufrecht
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Aufgabe:
War ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB seitens eines Gebrauchtwagenhändlers vor der Schuldrechtsreform zulässig? Was gilt heute?
Lösungen:
Literatur: Nach dieser Auffassung ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluß dann nicht mit § 9 AGBG a. F. vereinbar, wenn der Verkäufer besonders fachkundig ist: „Gleichwohl ist die Freizeichnung des Händlers für Mängel jeglicher Art unangemessen. Wo die Grenze des Umfangs der Freizeichnung zu ziehen ist, wird deutlich, wenn man sich die Umstände des Gebrauchtwagenkaufs näher ansieht. Der Kunde geht davon aus, dass der Händler den Wagen sachkundig untersucht und erforderlichenfalls überholt hat. Er bringt der Sachkunde des Händlers ein gewisses Vertrauen entgegen. Der Händler seinerseits nützt dieses Vertrauen als ein den Kaufabschluß förderndes Element aus. Darüberhinaus verlangt er für den Wagen einen höheren Preis als ein Privatmann bei einem vergleichbaren Modell. Der Kunde ist bereit, diesen Preisaufschlag zu bezahlen. Er erwartet aber als Gegenleistung die ordnungsgemäße Untersuchung und Überholung des Fahrzeugs.
Diese geschilderte Situation wirkt sich nun haftungsrechtlich dahingehend aus, dass der Händler ungeachtet seiner Freizeichnungsklausel für diejenigen Fehler des Fahrzeugs einstehen muß, die bei einer routinemäßigen, aber sachkundigen Untersuchung erkennbar sind. Die Gewährleistungspflicht ist einfach das Gegenstück für das vom Händler in Anspruch genommene und ihm entgegengebrachte Vertrauen....“
BGH und hA in der Literatur (Vertreten von BGHZ 74, S. 383 ff.; BGH NJW 1986, S. 2319; MüKo-Westermann § 476 RN 18 u. a.): Nach Auffassung des BGH und der hA in der Literatur war ein vollständiger Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenhandel bis zur Grenze des § 476 BGB a. F. zulässig. Begründet wurde dies vor allem damit, dass auch der Gebrauchtwagenverkäufer nur beschränkte Möglichkeiten habe, sich über den Zustand des KFZ zu informieren (BGH NJW 1978, S. 261). Außerdem sei der Käufer ja ohne weiteres in der Lage, sich bestimmte Eigenschaften, die den Erhaltungszustand des Gebrauchtwagens betreffen, ausdrücklich schriftlich zusichern zu lassen.
Nach heutiger Rechtslage (nach der Schuldrechtsreform) gilt § 475 BGB.
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