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Abgrenzung Gefälligkeit Schuldverhältnis



Aufgaben:

1.) Wodurch werden Gefälligkeitsverhältnisse von Schuldverhältnissen abgegrenzt?

2.) Wessen Sicht ist für die Frage, ob ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, entscheidend?

3.) Liegt bei Unentgeltlichkeit immer ein Gefälligkeitsverhältnis vor?

4.) Nennen Sie Indizien für einen Rechtsbindungswillen.

5.) Bestehen bei einer Gefälligkeit Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche?



Lösungen:

1.) Die Abgrenzung erfolgt durch das Merkmal des Rechtsbindungswillens.

2.) Die Sicht eines objektiven Empfängers.

3.) Nein, dies zeigen ausdrücklich die unentgeltlichen Verträge (bspw. §§ 516, 662 BGB).

4.) Zu würdigen sind die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage(vgl. BGHZ 21, S. 107). Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGHZ 56, S. 210).

5.) Nein, das Gefälligkeitsverhältnis - im Gegensatz zum sog. Gefälligkeitsvertrag - begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche, schafft aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Der Gefällige haftet gem. §§ 823 ff. BGB, und zwar auch für einfache Fahrlässigkeit. Daneben tritt eine Schadensersatzpflicht analog den Grundsätzen über die c.i.c., wenn und soweit durch den sozialen Kontakt zwischen den Beteiligten eine vertragsähnliche Sonderverbindung entsteht (Palandt-Heinrichs Einl. V. § 241 RN 10).








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