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Abgabe und Zugang von Willenserklärungen



Aufgaben:

1.) Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

2.) Reicht das Hinterlassen eines Benachrichtigungszettels für einen Zugang aus?

3.) Wann ist ein Berufen auf einen verspäteten Zugang rechtsmissbräuchlich?

4.) Inwiefern ist jedes Angebot befristet?

5.) Wann gilt eine Annahme nach § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet?

6.) Wann wird eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Erklärung wirksam?

7.) Wann wird eine Erklärung wirksam, die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben worden ist?

8.) Was gilt bei einer Erklärung, die gegenüber einer Behörde abgegeben wird?

9.) Welche Ersatzmittel für den Zugang einer Willenserklärung kennen Sie?

10.) Welche besonderen Vorschriften über den Zugang von Annahmeerklärungen bei einem Vertragsschluss kennen Sie?



Lösungen:

1.) Zugang ist nach hM dann gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

2.) Nein, vgl. BGHZ 67, S. 275.

3.) Dann, wenn jemand mit dem Zugang rechtsgeschäftlicher Mitteilung rechnen musste und dennoch keine Vorsorge für den rechtzeitigen Zugang getroffen hat (etwa einen Nachsendeantrag).

4.) Befristung nach § 147 II BGB: Normaler Postlauf hin und zurück und angemessene Überlegungszeit.

5.) Wenn Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt, Empfänger die Rechtzeitigkeit der Absendung erkennen kann und keine Verspätungsanzeige abschickt.

6.) Dann, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht, § 131 I BGB.

7.) Dann, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, § 131 II 1 BGB; beachte aber § 131 II 2!

8.) Es gelten die §§ 130 III iVm. I BGB; danach ist der ”normale” Zugang entscheidend.

9.) Zustellung durch Gerichtsvollzieher (§ 132 I BGB) und öffentliche Zustellung durch AG (§ 132 II BGB).

10.) §§ 151, 152, 156 BGB.



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