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Grundlagen des Endurteils 1. Instanz



Aufgaben:

1.) Ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, möglichst schnell über eine Klage zu entscheiden? Begründen Sie Ihre Antwort!

2.) Welche verschiedenen Urteilsarten lassen sich unterscheiden?

3.) Muss dem Urteilserlass im Verwaltungsprozess zwingend eine mündliche Verhandlung vorausgehen?

4.) Zu welchem Zeitpunkt wird das verwaltungsgerichtliche Urteil wirksam?



Lösungen:

1.) Ja, das Verwaltungsgericht ist dazu verpflichtet, möglichst schnell über eine eingegangene Klage zu entscheiden.
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 107 VwGO, da diese Vorschrift ausschließlich die Form der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung regelt.
Ein Anspruch (der Beteiligten) auf eine schnellstmögliche Entscheidung ergibt sich dennoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, bei Klagen wegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auch aus Art. 19 IV GG.

2.) Zunächst ist zu unterscheiden zwischen sog. End- und Zwischenurteilen:
Endurteile beenden das Verfahren in der jeweiligen Instanz.
Dabei lassen sich wiederum Voll- und Teilurteile unterscheiden, je nachdem, ob sie den Streitgegenstand ganz (= Vollurteil) oder nur zu einem Teil (= Teilurteil) behandeln.
Wird im Anschluss an ein Teilurteil über den noch offenen, abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes entschieden, ergeht ein sog. Schlussurteil.
Zwischenurteile entscheiden über einzelne Streitfragen, ohne das Verfahren zu beenden.
In der VwGO sind folgende Zwischenurteilsarten geregelt:

3.) Grundsätzlich ergehen Urteile im Verwaltungsprozess auf Grund mündlicher Verhandlung. Dies ergibt sich aus § 101 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Allerdings ist eine mündliche Verhandlung dann nicht erforderlich, wenn alle Beteiligten i.S.v. § 63 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

4.) Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird wirksam mit seinem Erlass.
Erlassen ist ein Urteil zunächst dann, wenn es verkündet wird.
Dies geschieht im Regelfall in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.
Erlassen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil aber auch mit Zustellung an einen der Hauptbeteiligten (§ 116 Abs. 2 VwGO).
Das Urteil wird stets zugestellt, wenn die Beteiligten des Prozesses auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 116 Abs. 3 VwGO).



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