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Berufung
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter einem Rechtsmittel? Welche Rechtsmittel stellt die ZPO zur Verfügung?
2.) Durch welche Effekte ist ein Rechtsmittel gekennzeichnet und was versteht man jeweils darunter?
3.) Was heißt es, wenn man davon spricht, dass die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet?
4.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung im Überblick!
5.) Wann ist die Berufung statthaftes Rechtsmittel?
6.) Wann sind die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils beschwert?
7.) Wie bestimmen Sie die Berufungssumme i.S.d. § 511a ZPO?
Lösungen:
1.) Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, durch den eine Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft zur Nachprüfung der nächst höheren Instanz gestellt wird.
Die ZPO stellt drei Rechtsmittel zur Verfügung: Die Berufung (§§ 511ff. ZPO), die Revision (§§ 545ff. ZPO) und die Beschwerde (§§ 567ff. ZPO).
2.) Alle Rechtsmittel sind durch den Devolutiv- und den Suspensiveffekt gekennzeichnet.
Als "Devolutiveffekt" bezeichnet man die Überwälzungswirkung, d.h. über das betreffende Rechtsmittel entscheidet die nächst höhere Instanz.
"Suspensiveffekt" bedeutet, dass durch die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels der Eintritt der formellen Rechtskraft gehemmt wird (§ 705, S. 2 ZPO).
3.) Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die 1. Instanz aus ihrer Sicht richtig oder falsch entschieden hat. Es entscheidet den Rechtsstreit, so wie er sich in letzten mündlichen Berufungsverhandlung darstellt, vielmehr neu.
Dabei gilt aber der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung von 1. und 2. Instanz. Dies bedeutet, dass der Sachvortrag der Parteien aus beiden Instanzen zusammen gehört; was an Sachvortrag in die 1. Instanz eingeführt wurde, bleibt Prozessstoff auch für die 2. Instanz.
4.) Die Berufung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit)
- Statthaftigkeit der Berufung
- Beschwer des Rechtsmittelklägers
- Einhaltung von Form und Frist zur Einlegung der Berufung
- Erreichen der Berufungssumme
- Zuständigkeit des Berufungsgerichts
5.) Die Berufung ist statthaft gegen alle Endurteile der Amts- und Landgerichte in der 1. Instanz (vgl. § 511 ZPO).
6.) Maßgebend ist zunächst ganz allgemein, ob der Berufungskläger durch den rechtskräftigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung unmittelbar rechtlich benachteiligt ist und zumindest teilweise die Beseitigung dieser Beschwer begehrt.
Die herrschende Meinung unterscheidet dabei zwischen der Beschwer des Klägers und der des Beklagten:
Der Kläger ist beschwert, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung von seinen Anträgen in der 1. Instanz nachteilig abweicht (= sog. formelle Beschwer).
Der Beklagte ist hingegen schon beschwert, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung in irgendeiner Form nachteilig ist (= sog. materielle Beschwer).
Auf den erstinstanzlichen Antrag des Beklagten kommt es deshalb nicht an, weil über diesen Antrag sachlich nicht entschieden wird, sondern nur über den Sachantrag des Klägers.
7.) Gemäß § 511a I ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
"Beschwerdegegenstand" ist dabei der Teil der Beschwer, der durch die Berufung beseitigt werden soll.
Berechnungskriterien für den "Beschwerdegegenstand" sind die Beschwer des Kläger / Beklagten und der Berufungsantrag.
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