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Begründetheit der Berufung



Aufgaben:

1.) Was überprüfen Sie im Rahmen der Begründetheit der Berufung? Wann ist die Berufung ganz allgemein begründet, wann unbegründet?

2.) Durch welche Grundsätze wird die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts begrenzt? Erläutern Sie diese Grundsätze kurz!

3.) Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung?

4.) Was ist u.U. im Rahmen der Begründetheit der Berufung neben Zulässigkeit und Begründetheit der Klage 1. Instanz zu prüfen? Wie gehen Sie bei dieser Prüfung vor?

5.) Unterscheiden Sie den Anwendungsbereich des § 527 ZPO einerseits und des § 528 ZPO andererseits!



Lösungen:

1.) Im Rahmen der Begründetheit wird überprüft, ob die Klage 1. Instanz zulässig und begründet ist.
Das Berufungsgericht muss dabei in derselben Weise wie das Gericht 1. Instanz unter Zugrundelegung des gesamten streitigen und unstreitigen Tatsachenstoffs über das Klagebegehren entscheiden. Es darf sich auf gar keinen Fall auf eine bloße Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränken.
Die Berufung ist begründet, wenn eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das Urteil 1. Instanz abzuändern ist.
Die Berufung ist dagegen unbegründet, wenn das Berufungsgericht zu demselben Ergebnis gelangt, wie das Gericht 1. Instanz. Dabei müssen die Gründe nicht dieselben sein.

2.) Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts wird durch die folgenden Grundsätze begrenzt:

- ne ultra petita:
Dieser Grundsatz besagt allgemein, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (§§ 308 I S. 1). Das Gericht darf nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen und nicht etwas aberkennen, was von den Parteien nicht zur Entscheidung gestellt wurde.
Speziell für die Berufung gilt (vgl. § 536 ZPO), dass der Berufungskläger mit seinem Berufungsantrag den Umfang der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts bestimmt. Das Berufungsgericht ist nicht befugt, das Urteil 1. Instanz in weiterem Umfang abzuändern, als dies vom Berufungskläger beantragt wurde.

- Verbot der reformatio in peius:
Das Verbot der Schlechterstellung (vgl. § 536 ZPO) besagt, dass das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf.

Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der Berufungsbeklagte eine sog. Anschlussberufung einlegt (§ 521 ZPO).

3.) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung.

4.) Neben Zulässigkeit und Begründetheit der Klage 1. Instanz ist unter Umständen zu prüfen, ob das Verfahren 1. Instanz einen wesentlichen Verfahrensfehler aufweist, denn gemäß § 539 ZPO kann das Berufungsgericht in diesem Fall das Urteil 1. Instanz aufzuheben und an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen.

"Verfahrensmangel" in diesem Sinn ist ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg des Gerichts zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft.

"Wesentlich" ist ein Verfahrensmangel, wenn er für die Entscheidung 1. Instanz ursächlich war, d.h. die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können.

5.) § 527 ZPO regelt die Zurückweisung von (alten) Angriff- und Verteidigungsmitteln aus der 1. Instanz, die in der Berufungsinstanz nicht während der Berufungsbegründungsfrist oder einer für die Berufungserwiderung gesetzten Frist vorgebracht wurden.

§ 528 ZPO bezieht sich dagegen auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im 1. Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten richterlichen Frist nicht vorgebracht wurden.





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