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Das Mahnverfahren



Aufgaben:

1.) Wie kann man das Mahnverfahren allgemein umschreiben? Wo ist es gesetzlich geregelt?

2.) Welche Vorteile bietet das Mahnverfahren dem Gläubiger einer Geldforderung?

3.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Mahnverfahrens!

4.) Welchen Umfang hat die Prüfung des Mahnantrages durch den Rechtspfleger?

5.) Welche Entscheidungsmöglichkeiten stehen dem Rechtspfleger offen?



Lösungen:

1.) Das Mahnverfahren lässt sich als besondere Prozessart umschreiben, in der für unstreitige Geldforderungen ohne Verhandlung ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel erlangt werden kann.
Gesetzlich geregelt ist das Mahnverfahren in den §§ 688 ff. ZPO.

2.) Das Mahnverfahren ist im Vergleich zum normalen Urteilsverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger.
Der Gläubiger kann hier ohne einen langwierigen und schwierigen Prozess zu einem Vollstreckungstitel gelangen.

3.) Das Mahnverfahren ist an folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft:
- Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, wie Partei-, Prozessfähigkeit etc.
- Geltendmachung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 I ZPO)
- keine Abhängigkeit des Anspruches von einer Gegenleistung (§ 688 II Nr. 2 ZPO)
- Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges (§ 13 GVG) für den Zahlungsanspruch
- Zustellung des Mahnbescheides im Inland (§ 688 III ZPO)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 692 ZPO)

4.) Die Prüfung des Mahnantrages durch den Rechtspfleger erstreckt sich auf folgende Prüfungspunkte:
- Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen
- Vorliegen der besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Mahnverfahrens
- Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen des § 690 I / II ZPO.
Der Rechtspfleger prüft nicht die Schlüssigkeit des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruches.

5.) Stellt der Rechtspfleger Mängel bei einem der oben genannten Prüfungspunkte fest, weist er den Mahnantrag durch Beschluss zurück.
Anderenfalls erlässt er den Mahnbescheid gemäß § 692 ZPO.
Dieser Mahnbescheid wird dem Schuldner dann förmlich zugestellt (§ 693 I ZPO).




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