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Darstellung der Widerklage in Gutachten



Aufgaben:

1.) Was ist beim Aufbau des Gutachtens zu Klage und Widerklage zu beachten? Skizzieren Sie ein mögliches Aufbauschema!

2.) Auf welche Besonderheiten müssen Sie in Rubrum und Hauptsachentenor des Urteils achten?

3.) Was gilt für die Kostenentscheidung zu Klage und Widerklage?

4.) Wie ermittelt sich der Streitwert, der der Kostenberechnung zugrunde liegt (Gebührenstreitwert)?

5.) Skizzieren Sie ein Aufbauschema für den Tatbestand des Urteils, wenn Klage und Widerklage auf einem gemeinsamen Sachverhalt beruhen!

6.) Was gilt für die Entscheidungsgründe des Urteils?



Lösungen:

1.) Beim Aufbau des Gutachtens (Relation) ist zu beachten, dass die Widerklage kein bloßes Verteidigungsmittel des Beklagten ist, sondern vielmehr ein selbständiger Angriff.
Die Prüfung von Klage und Widerklage muss daher grundsätzlich getrennt erfolgen.

Aufbauschemata:
Zwar besteht zwischen Klage und Widerklage grundsätzlich kein Vorrangverhältnis, es bietet sich jedoch an, mit der Klage anzufangen.

A. Klage
I. Klägerstation
II. Beklagtenstation
III. Beweisstation

B. Widerklage
I. Station des Widerklägers
II. Station des Widerbeklagten
III. Beweisstation

C. Entscheidungs- / Tenorierungsstation


2.) Für das Rubrum ist zu beachten, dass die Doppelrolle der Parteien deutlich erkennbar sein muss. Es ist kenntlich zu machen in welcher Parteirolle die Beteiligten auftreten.
Bezüglich der Klage werden die Parteien als "Kläger" und "Beklagter" bezeichnet, bezüglich der Widerklage als "Widerkläger" und "Widerbeklagter".
In den übrigen Teilen des Urteils (Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe) werden die Parteien dagegen nur noch mit ihrer ursprünglichen Parteirolle, d.h. als "Kläger" und "Beklagter" bezeichnet.
Auch der Hauptsachentenor muss deutlich erkennen lassen, inwieweit sich die Entscheidung auf die Klage oder die Widerklage bezieht.

3.) Über die Kosten darf nur einheitlich, nie getrennt nach Kosten der Klage und der Widerklage entschieden werden (= Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung).

4.) Bei der Ermittlung des Gebührenstreitwertes ist die Vorschrift des § 45 I S. 1, 3 GKG zu beachten:
Gemäß § 45 I S. 1 GKG werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet.
Gemäß § 45 I S. 3 GKG gilt dies nicht, wenn beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
"Derselbe Gegenstand" i.S.d. § 45 I S. 3 GKG liegt vor, wenn die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen, dergestalt, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt.
Verschiedene Streitgegenstände liegen demgegenüber vor, wenn sich die Begehren von Klage und Widerklage nicht ausschließen, sondern möglicherweise beide Erfolg haben können.

5.) Im Falle des gemeinsamen Sachverhalts bietet sich folgendes Aufbauschema an:
- Geschichtserzählung zu Klage und Widerklage
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Klageantrag
- Klageabweisungsantrag
- Widerklageantrag
- Widerklage – Abweisungsantrag
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Widerklage
- Ggf. streitiger Vortrag des Klägers zur Widerklage
- Prozessgeschichte

6.) Für den Aufbau der Entscheidungsgründe gibt es keine festen Grundsätze. Es bietet sich folgendes Aufbauschemata an:

I. Einleitungssatz zum Ergebnis von Klage und Widerklage

II. Klage
1. Zulässigkeit
2. Begründetheit

III. Widerklage
1. Zulässigkeit
2. Begründetheit

IV. Nebenentscheidungen
1. Kosten
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit




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