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Besondere Fälle der Widerklage



Aufgaben:

1.) Beschreiben Sie die Ausgangslage bei der sog. petitorischen Widerklage!

2.) Wie wird die petitorische Widerklage rechtlich behandelt?

3.) Welche drei Fallgruppen der sog. Drittwiderklage unterscheidet man?

4.) Wie wird die Fallgruppe der sog. streitgenössischen Drittwiderklage behandelt?

5.) Was gilt demgegenüber für die Drittwiderklage ausschließlich gegen einen Dritten und die Erhebung der Widerklage durch einen Dritten?

6.) Ist die Erhebung einer Hilfswiderklage zulässig?



Lösungen:

1.) Der Kläger klagt auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes und beruft sich zur Begründung auf einen possessorischen Anspruch gemäß §§ 861ff. BGB (= possessorische Hauptklage). Der Beklagte erhebt Widerklage auf der Grundlage eines petitorischen Anspruchs (§§ 985, 1007 BGB, = petitorische Widerklage).

2.) Die Erhebung der sog. petitorischen Widerklage ist nach herrschender Meinung zulässig.
Die herrschende Meinung löst das Problem, dass bei Entscheidungsreife von Klage und Widerklage beiden stattgegeben werden müsste, durch eine Anwendung des § 864 II BGB.
Gemäß § 864 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Absatz 1 erlischt ein nach den §§ 861, 862 BGB begründeter Anspruch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlung entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
Der Wortlaut des § 864 II BGB erhellt, dass diese Vorschrift unmittelbar nur in den Fällen anwendbar ist, in denen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Dies ist in den Fällen der petitorischen Widerklage regelmäßig nicht der Fall.
Um den Parteien aus der unzumutbaren Lage zu helfen, hat sich der BGH jedoch für eine analoge Anwendung des § 864 II BGB entschieden:
Sind sowohl Klage als auch Widerklage zur Entscheidung reif, ist die Klage in Analogie zu § 864 II BGB unter Zuspruch auf die Widerklage abzuweisen.

3.) Folgende drei Fallgruppen der Widerklage lassen sich unterscheiden:
- Widerklage gegen den Kläger und einen bisher unbeteiligten Dritten (sog. streitgenössische Drittwiderklage)
- Widerklage ausschließlich gegen einen unbeteiligten Dritten
- Erhebung der Widerklage durch einen Dritten

4.) Die sog. streitgenössische Drittwiderklage ist nach Ansicht der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zulässig.
Streit herrscht lediglich über die Anforderungen an die Zulässigkeit:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die streitgenössische Drittwiderklage zulässig, wenn:
- die gegen den Kläger gerichtete Widerklage gemäß § 33 ZPO zulässig ist
- die Widerbeklagten Streitgenossen i.S.d. §§ 59ff. ZPO sind und
- die Voraussetzungen einer nachträglichen Parteierweiterung vorliegen (nach der Rechtsprechung sind dies die Einwilligung des Dritten oder Sachdienlichkeit).

Fehlt einer der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist die Drittwiderklage als unzulässig abzuweisen.
Die herrschende Lehre geht von einer Zulässigkeit aus, wenn die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO vorliegen.

5.) In diesen beiden Fallgruppen stimmen Lehre und Rechtsprechung überein, dass eine Drittwiderklage unzulässig ist.

6.) Die Erhebung einer "Hilfswiderklage" ist zulässig, wenn ihre Erhebung unter der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit der Hauptverteidigung des Beklagten steht.



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