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Widerklage



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie den Begriff der "Widerklage"! Welche Vorteile eröffnet die Möglichkeit der Widerklage?

2.) Stellen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage überblicksartig dar!

3.) Welche Bedeutung hat die Vorschrift des § 33 ZPO? Erläutern Sie den Begriff des "Zusammenhangs" in § 33 ZPO!

4.) Was gilt für die sachliche Zuständigkeit, wenn zwar nicht die Klage, wohl aber die Widerklage einen Streitwert von 5.000,- € übersteigt und die Widerklage – wie auch die Klage – vor dem Amtsgericht erhoben wird ?

5.) Was gilt demgegenüber, wenn in einem landgerichtlichen Verfahren (= Klage) eine Widerklage erhoben wird, die wegen der Höhe des Streitwertes zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört?



Lösungen:

1.) Widerklage ist die während der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits von dem Beklagten gegen den Kläger bei demselben Gericht und in demselben Verfahren erhobene Gegenklage, mit der ein vom Klageanspruch verschiedener Anspruch des Beklagten geltend gemacht wird.
Kurz gesagt ist die Widerklage der Gegenangriff des Beklagten.
Eine Widerklage eröffnet folgende Vorteile:
Sie ist durch §§ 33 I und 261 II ZPO privilegiert.
Die Widerklage eröffnet die Möglichkeit, Klagen, die in Zusammenhang stehen, auch zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Sie hat damit den Zweck, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.
Daher spart die Widerklage auch Zeit und Geld: Beweise müssen z.B. nur einmal erhoben werden.
Gegenüber zwei getrennten Einzelklagen bringt die Erhebung einer Widerklage noch den weiteren Kostenvorteil, dass gemäß §§ 45 I GKG i. V. mit § 23 I die Gebühren nur einmal anfallen, wenn der Streitgegenstand der gleiche ist bzw. infolge der Addition der Streitwerte – bei unterschiedlichen Streitgegenständen – kostengünstiger ist, als es bei einer Berechnung nach den beiden Einzelstreitwerten von Klage und Widerklage der Fall wäre

2.) Die Zulässigkeit der Widerklage ist abhängig vom Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen und der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage.

Allgemeine Prozessvoraussetzungen:
Bei folgenden Voraussetzungen ergeben sich im Hinblick auf die Widerklage Besonderheiten:

- ordnungsgemäße Klageerhebung
- örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 33 ZPO als zusätzlicher besonderer Gerichtsstand)
- sachliche Zuständigkeit des Gerichts
- keine anderweitige Rechtshängigkeit des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage:

- Rechtshängigkeit der Hauptklage
- kein gesetzlicher Ausschluss der Widerklage
- Parteiidentität
- Konnexität (§ 33 ZPO) als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung?

3.) Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei § 33 ZPO zunächst um den zusätzlichen besonderen Gerichtsstand der Widerklage.
Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ZPO ist ein "Zusammenhang" der Widerklage mit dem Klageanspruch, auch "Konnexität" genannt.
Die – weite – Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" orientiert sich weitgehend an § 273 BGB.
Konnexität liegt demnach vor, wenn die mit Klage und Widerklage jeweils geltend gemachten Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, wofür genügt, wenn ihnen ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, das es als wider Treu und Glauben erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
Die Rechtsprechung lässt auch einen wirtschaftlichen Zusammenhang ausreichen.
Darüber hinaus ist umstritten, ob sich die Funktion des § 33 ZPO in einem zusätzlichen besonderen Gerichtsstand erschöpft oder ob es sich bei der "Konnexität" Darüber hinaus um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage handelt.
Letzteres nimmt die Rechtsprechung (BGH!) an. Nur wenn "Konnexität" vorliegt, ist die Widerklage statthaft.
Die Literatur geht dagegen davon aus, dass sich die Bedeutung des § 33 ZPO in der Regelung eines zusätzlichen besonderen Gerichtsstands erschöpft.

4.) In diesen Fällen hat sich das Amtsgericht (= Gericht der Klage) auf Antrag der Partei durch Beschluss für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit gemäß § 506 ZPO insgesamt, d.h. unter Einschluss der Klage, an das zuständige Landgericht zu verweisen.

5.) Nach allgemeiner Meinung bleibt das Landgericht hier auch für die Widerklage zuständig, denn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts umfasst die des Amtsgerichts mit.
Argument hierfür ist ein Umkehrschluss zu § 506 I ZPO sowie die Regelung des § 10 ZPO.



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