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Emissionen der öffentlichen Hand





1.) Wer kann in Eilfällen gegenüber störenden Hoheitsträgern die notwendigen Maßnahmen ergreifen?

2.) Welche Grundsätze gelten für öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in privat-rechtlichen Handlungsformen wahrnehmen?

3.) Welche Grundsätze gelten für die erwerbswirtschaftl. Wettbewerbsteilnahme der öffentl. Hand?

4.) Wie ist ein Konflikt zwischen der Polizei- / Ordnungsbehörde eines Landes und einer Behörde des Bundes zu bewältigen?

5.) Ist eine Ordnungsverfügung, die sich gegen eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts richtet, mit Zwangsmitteln durchsetzbar?

6.) Wie kann sich ein Bürger gegen Emissionen wehren, die von einer öffentlichen Einrichtung ausgehen?

7.) Schützt der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch auch vor bloßen Belästigungen?

8.) Sind die Maßstäbe zur Bestimmung der Duldungspflicht gelten im privaten und im öffentlichen Immissionsschutzrecht identisch?

9.) Nennen Sie Voraussetzungen und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.



Lösungen:

1.) Die subsidiäre Zuständigkeit der (Vollzugs-)Polizei zum ersten Zugriff schlägt auch im Verhältnis zu anderen Verwaltungsträgern durch. Die Polizei darf bei Gefahr im Verzug - wenn der Hoheitsträger selbst den Schaden nicht mehr rechtzeitig abwenden kann - vorläufig mit ihren Mitteln einschreiten.

2.) Im Bereich des sog. „Verwaltungsprivatrechts“ - zumeist bei Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge - gelten dieselben Grundsätze wie bei der „echten“ Hoheitsverwaltung.

3.) Nimmt die öffentliche Hand erwerbswirtschaftlich am Wettbewerb teil, nimmt sie also keine öffentlichen Aufgaben wahr (fiskalische Tätigkeit), so wird sie nicht anders behandelt als jeder sonstige Private.

4.) Grundsätzlich haben auch die Verwaltungseinrichtungen des Bundes das Polizeirecht eines Landes materiell zu beachten. Im übrigen gilt das bereits angesprochene Verbot für Polizei- /Ordnungsbehörden, zuständigkeitsbeschneidende Maßnahmen zu treffen. Im Zweifelsfall ist eine Verständigung zwischen der betroffenen Landes- und der Bundesregierung anzustreben.

5.) Nein. Eine solche Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sein.

6.) In Literatur und Rechtsprechung ist unstreitig anerkannt, dass ein (öffentlich-rechtlicher) Abwehranspruch gegen die von einer öffentlichen Einrichtung ausgehenden Emissionen besteht. Uneinigkeit herrscht lediglich noch über die dogmatische Herleitung. Für die Lösung des Falles ist dieser theoretische Zwist unergiebig. Man kann sich entweder auf eine grundrechtliche Begründung oder auf eine analoge Anwendung der §§ 1004, 906 BGB im öffentlichen Recht zurückziehen.

7.) Ein Bürger als Grundstückseigentümer hat Emissionen, die von einer öffentlichen Einrichtung ausgehen, auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsschädigung oder des schweren und unzumutbaren Eigentumseingriffs nicht schlechthin zu dulden. Die Maßstäbe, die zur Abgrenzung zwischen noch hinzunehmenden und nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen zu entwickeln sind, ergeben sich sowohl aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 906 BGB) als auch aus denen des öffentlichen Rechts (§§ 3 I, 22 I BImSchG).

8.) Ja. Es besteht kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenzen für eine Duldungspflicht und damit für eine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke bestimmen - nämlich einerseits die „Wesentlichkeit“ gem. § 906 II 1 BGB und andererseits die „Erheblichkeit“ gem. § 3 I BImSchG - unterschiedlich zu handhaben (vgl. BVerwGE 79, 254/258; BGHZ 111, 63).

9.) Voraussetzungen des schlichten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs sind, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand noch andauert. Er führt allerdings nur dann zum Ziel, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands (noch) tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und für die Verwaltung zumutbar ist. Aus der Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen hoheitlich betriebener Einrichtungen folgt ein Abwehranspruch nur dann, wenn die Geräuschbelastungen mit verhältnismäßigem Aufwand vermieden oder auf das zumutbare Mindestmaß gemindert werden können; ist dies nicht der Fall, kann der Lärmbetroffene nur einen angemessenen Geldausgleich verlangen.




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