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Auswahlermessen zw. mehreren Verantwortlichen



Aufgaben:

1.) Unter welchen Voraussetzungen lässt sich aus der polizeilichen Generalklausel eine subjektive Rechtsposition eines Bürgers ableiten?

2.) Unter welchen Voraussetzungen ist die Polizei ausnahmsweise zuständig für den Schutz ausschließlich privater Rechte?

3.) Unter welchen Umständen kommt eine Einschränkung des aus dem Opportunitätsprinzip fließenden Entschließungsermessens in Betracht?

4.) Wann hat sich ein VA „erledigt“?

5.) Was versteht man unter einem „Doppelstörer“?

6.) Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorliegt, ausschlaggebend?

7.) Ist die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung davon abhängig, dass sich die im Zeitpunkt des Eingreifens prognostizierte Gefahr später realisiert?

8.) Welche Strukturelemente weist eine Prognose auf?

9.) Wie unterscheidet sich die „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ von der „Geeignetheit“ und „Erforderlichkeit“ einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme?

10.) Welches ist die regelmäßige Klageart zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von präventiven Polizeieinsätzen und warum?



Lösungen:

1.) Im Einzelfall besteht die subjektive Rechtsposition des antragstellenden Bürgers nicht schon dann, wenn er von der Gefahr irgendwie „betroffen“ ist. Sie ist vielmehr davon abhängig, dass eine Gefährdung oder Störung von Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich geschützten Eigeninteressen des Antragstellers vorliegt (Parallele zur „Schutznormtheorie“ bei der Anfechtungsklage). Ob Rechtsnormen das rechtliche Eigeninteresse des Betreffenden schützen, ist eine Frage der Interpretation dieser Normen. Ergibt sie, dass das Gesetz neben dem Schutz öffentlicher Interessen auch individuelle Interessen rechtlich schützt, so kann der einzelne eine Entscheidung über den Vollzug derartiger Rechtsnormen verlangen.

2.) Ausnahmsweise dürfen jedoch die Behörden zur Verhütung von Zivilunrecht handeln, wenn:
a. ein Antrag des Betroffenen an die Behörde vorliegt,
b. der Anspruch hinreichend glaubhaft gemacht ist,
c. zivilgerichtliche Hilfe (Arrest, einstweilige Verfügung) zu spät käme oder gar nicht erwirkt werden kann
d. und ohne behördliches Einschreiten die Durchführung des privaten Anspruches wesentlich erschwert oder ausgeschlossen ist.

3.) Eine Einschränkung des sich aus dem Opportunitätsprinzip ergebenden Entschließungsermessens kann im Einzelfall zum Schutze höchster Rechtsgüter oder bei einer drohenden schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einen einzelnen Bürger gerechtfertigt sein. Dasselbe gilt, wenn der Eintritt eines erheblichen Schadens mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VG Berlin NJW 1981, 1748/1749 m.w.N.).

4.) Eine Erledigung setzt voraus, dass der VA seine regelnde Wirkung verliert.

5.) „Doppelstörer“ ist eine Person, die sowohl Verhaltens- als auch Zustandsverantwortlicher ist.

6.) Die Beurteilung (Prognose), ob eine Gefahr vorliegt, erfolgt stets „ex ante“. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung muss der Eintritt eines Schadens objektiv wahrscheinlich sein. Maßgeblich ist dabei der Horizont eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters. Das nachprüfende Gericht darf seine „ex post“ gewonnenen Erkenntnisse nicht an die Stelle der Erwägungen des handelnden Beamten setzen.

7.) Nein. Es kommt nur darauf an, dass aus der „ex ante“-Perspektive des / der handelnden Beamten eine polizeirechtlich relevante Gefahr bejaht werden konnte.

8.) Eine Prognose setzt sich aus der Tatsachenbasis, der Anwendung einer Methode zur Ermittlung eines künftigen Ereignisses unter Rückgriff auf die vorhandenen Daten und dem Wahrscheinlichkeitsschluss zusammen.

9.) Eine polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der durch sie bewirkte Nachteil zu Lasten des Adressaten im Verhältnis zum bezweckten Erfolg zugunsten der Allgemeinheit oder eines schutzbedürftigen Dritten angemessen ist („Schaden-Nutzen-Analyse“). Während die Merkmale „Eignung“ und „geringster Eingriff“ relativ leicht feststellbar sind, kommt es für die „Angemessenheit“ auf eine sorgfältige Abwägung zwischen dem gefährdeten Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sowie der Gefahrenintensität einerseits und dem Wert des betroffenen / beeinträchtigten Grundrechts andererseits an.

10.) Zum Erlass präventiver Maßnahmen ist die Polizei regelmäßig nur im Eilfall befugt. Dies hat zumeist die Konsequenz, dass der erlassene VA auch sofort zu befolgen ist, was wiederum in aller Regel zur Erledigung desselben führt. Streitgegenstand der Klage ist also häufig ein erledigter VA. Statthafte Klageart zur Überprüfung von Polizeimaßnahmen ist also in vielen Fällen die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S.4 (analog) VwGO.



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