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Widerruf einer Subvention



Aufgaben:

1.) Welches ist die statthafte Klageart, wenn sich der Bürger gegen eine Rückforderung einmal vergebener Subventionen wehren will?

2.) In welchen Fällen gilt die Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruches entsprechend § 68 VwGO?

3.) Führt jede unrichtige Belehrung im Sinne des § 58 II VwGO zur Jahresfrist?

4.) Welche beiden Möglichkeiten des Widerrufes von Subventionsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit sehen die Landesgesetze vor?

5.) Auf welcher Grundlage beruht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch?

6.) Worin besteht der Unterschied zwischen der Prüfungskompetenz des Gerichtes und der einer Widerspruchsbehörde hinsichtlich eines vom Bürger angegriffenen VAs, der auf Grund einer Ermessensentscheidung erlassen wurde?



Lösungen:

1.) Regelmäßig ist Streitgegenstand ein Bescheid, mittels dem die Behörde ihren Rückforderungsanspruch durchsetzen will. Zunächst wird damit die Bewilligung - nachträglich - aufgehoben, um dann anschließend das ausbezahlte Geld zurückfordern zu können. Da sich das Begehren des Klägers gegen diesen Bescheid richtet, den er aus der Welt schaffen will, ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage.

2.) Gemäß § 70 II i.V.m. 58 II VwGO gilt die Jahresfrist, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder unrichtig erteilt wurde.

3.) Die Jahresfrist gilt nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung generell dazu geeignet ist, die Einlegung eines Widerspruches zu erschweren. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Fehler tatsächlich die Einlegung eines Widerspruches erschwert oder vorübergehend verhindert hat.

4.) Baden-Württemberg und Brandenburg regeln den Widerruf von Subventionsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit im allgemeinen LVwVfG. Für den Bund und einige andere Länder gilt die BHO oder LHO, die die Rückforderung zweckwidrig eingesetzter Subventionen auch für die Vergangenheit regeln.

5.) Sowohl für den privat-rechtlichen als auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt § 812 BGB, im ersten Falle direkt, im zweiten analog.

6.) Das Gericht überprüft lediglich die Rechtmäßigkeit, während die Widerspruchsbehörde Recht- und Zweckmäßigkeit kontrolliert.



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