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Verfristetes Widerspruchsverfahren



Aufgaben:

1.) Wann steht es unstreitig nicht mehr zur Disposition der Behörde, einen verfristeten Widerspruch sachlich zu bescheiden?

2.) Welcher Gedanke steht hinter diesem „Verbot“?

3.) In welchen Fällen kann die Behörde von dieser Regelung eine Ausnahme machen?

4.) Welche Möglichkeit hat der Bürger, wenn er die Behörde dazu veranlassen will, trotz Bestandskraft einen VA aufzuheben? Was hat die Behörde dabei zu beachten?



Lösungen:

1.) Die Behörde kann dann nicht mehr über einen verfristeten Widerspruch sachlich entscheiden, wenn durch den angegriffenen Verwaltungsakt Rechte Dritter betroffen sind. Der Dritte genießt Vertrauensschutz hinsichtlich der einmal getroffenen und bestandskräftig gewordenen Regelung.

2.) In einer zweipoligen Rechtsbeziehung dient das Widerspruchsverfahren vornehmlich dem Schutz der Behörde, während bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, die den einen begünstigen und den anderen belasten, die Frist auch und gerade dem Schutz des Dritten dient.

3.) Die Durchbrechung der Bestandskraft zu Lasten des Begünstigten darf nur auf Grund einer besonderen Ermächtigungsgrundlage erfolgen.

4.) Nach Eintritt der Bestandskraft bleibt dem Bürger nur die Möglichkeit, gem. § 51 LVwVfG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Aber auch in diesen Fällen muss die Behörde bei der ihr zustehenden Ermessensentscheidung die Rechte des Dritten berücksichtigen, der auf die Bestandskraft vertraut.





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