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Faktisches Verwaltungshandeln



Aufgaben:

1.) Der Bundesverteidigungsminister verdächtigt in einem Zeitschrifteninterview den Unternehmer W des illegalen Waffenhandels. Hat diese Erklärung öffentlich-rechtlichen Charakter?

2.) Welchen Charakter hat die gleiche Äußerung im Zusammenhang mit einer „kleinen Anfrage“ im Bundestag?

3.) Der gleiche Minister weist seine Verwaltung an, Munition für die Bundeswehr künftig nicht mehr bei W zu kaufen - öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Anweisung?

4.) Mit welcher Klage vor dem Verwaltungsgericht kann sich der Betroffene gegen ehrverletzende Äußerungen durch Hoheitsträger zur Wehr setzen?

5.) Welche Anspruchsgrundlage steht dem Betroffenen zur Verfügung?



Lösungen:

1.) Die Äußerung des Bundesverteidigungsministers steht hier nicht unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Funktion als Hoheitsträger, sondern sie stellt vielmehr dessen persönliche Ansicht dar. Sie hat also privat-rechtlichen Charakter.

2.) Wenn die gleiche Äußerung allerdings im Zusammenhang mit der Amtsführung steht - und dies ist bei der Beantwortung einer „kleinen Anfrage“ im Bundestag unstreitig der Fall - handelt es sich um eine Äußerung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes.

3.) Hier steht die Äußerung im Zusammenhang mit der Bedarfsdeckung. Fiskalisches Handeln unterliegt traditionell privatem Recht, somit ist die Anweisung des Ministers als privat-rechtliche Maßnahme einzuordnen.

4.) Es geht dem Betroffenen um den Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung, also um die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns sowie um künftiges Unterlassen. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.

5.) In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis leitet sich der Widerrufs- und Unterlassungsanspruch aus Art. 34 GG ab, der u.a. einen Fürsorgeanspruch des Beamten beinhaltet.
Im übrigen ergibt sich nach BGH der Anspruch aus § 1004 BGB analog, wenn es sich um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen handelt. Das BVerwG sieht hingegen einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.



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