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Besonderheiten eines Verwaltungsvertrags



Aufgaben:

1.) Welche Klageart ist statthaft, wenn es um die Nichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen geht?

2.) Wann ist bei dieser Klageart die Klagebefugnis gegeben?

3.) Welcher Maßstab gilt für die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages?

4.) Was bedeutet „gesetzliches“ Verbot im Sinne des § 134 BGB?

5.) Aus welchem Grund führt, entgegen dem Wortlaut von § 134 BGB, nicht jeder Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit des Verwaltungsvertrages?



Lösungen:

1.) Statthafte Klageart ist gem. § 43 VwGO die Feststellungsklage, da es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses geht, welches durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wurde.

2.) Der Kläger ist zur Klage befugt, wenn er über ein Feststellungsinteresse verfügt. Dies ist dann gegeben, wenn er ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art hat.

3.) Es gilt § 134 BGB, der über § 59 I VwVfG anzuwenden ist. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

4.) In § 134 BGB ist der Gesetzesbegriff dahingehend auszulegen, dass nicht nur „Parlamentsgesetze“ darunter zu verstehen sind, sondern jede Rechtsnorm, also auch Rechtsverordnungen oder Satzungen und erst recht die Verfassungen. Darüber hinaus werden - jedenfalls nach h.M. - ungeschriebene Rechtsgrundsätze darunter subsumiert.

5.) Die abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 59 II VwVfG wäre überflüssig und inkonsequent, wenn bereits nach § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB schon jeder rechtswidrige Vertrag nichtig wäre.



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