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Abgrenzung der §§ 48, 49 und 50 VwVfG



Aufgaben:

1.) Wann ist eine Anfechtungsklage begründet?

2.) Was haben die §§ 48, 49, 50 und 51 VwVfG gemeinsam? Wodurch unterscheiden sich §§ 48, 49 VwVfG einerseits und § 50 VwVfG andererseits?

3.) Durch welche Rechtsakte werden Verwaltungsakte vor Bestandskraft aufgehoben?

4.) Wann wird ein Verwaltungsakt bestandskräftig?

5.) Welche zwei Verfassungsprinzipien stehen sich in §§ 48, 49 VwVfG gegenüber?

6.) Bei welchen Verwaltungsakten ergeben sich keine Probleme mit der Abwägung zwischen diesen Maximen und welche Konsequenz ergibt sich daraus?

7.) Zwischen welchen beiden Arten von Verwaltungsakten unterscheidet § 48 VwVfG?

8.) Wie bezeichnet man die beiden Gruppen von Widerrufsgründen in § 49 II VwVfG?

9.) Formell rechtswidrige Verwaltungsakte können unter den Voraussetzungen des § 45 VwVfG geheilt werden; ab welchem Zeitpunkt tritt die Wirkung der Heilung ein?

10.) Bis zu welchem Zeitpunkt können Verfahrenshandlungen mit Heilungswirkung nachgeholt werden?



Lösungen:

1.) Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I S.1 VwGO.

2.) In allen vier Vorschriften geht es um die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten, in §§ 48 und 49 VwVfG auf Grund Behördeninitiative und in § 51 VwVfG nach einem Antrag des Betroffenen.

3.) Vor Bestandskraft können Verwaltungsakte nach Einlegen eines Rechtsbehelfes durch einen Widerspruchsbescheid oder ein Urteil der 1. Instanz aufgehoben werden, nach Einlegen eines Rechtsmittels durch die Berufungs- oder die Revisionsentscheidung.

4.) Ein Verwaltungsakt ist bestandskräftig, wenn dem Adressaten kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht.

5.) Lesen Sie zunächst Art. 20 III GG: Die Exekutive ist an Gesetz und Recht gebunden. Daraus folgt einerseits, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, rechtmäßige Zustände zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen, aber andererseits der Bürger auch darauf vertraut, dass einmal getroffene Regelungen Bestand haben. Es stehen sich also gegenüber: Das Prinzip der Rechtmäßigkeit allen staatlichen Handelns und der Grundsatz der Rechtssicherheit. Zwischen diesen beiden Maßstäben treffen die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten eine Abwägung.

6.) Bei belastenden Verwaltungsakten besteht in der Regel kein Vertrauen des Adressaten auf den Fortbestand der Belastung. Dies bedeutet, dass rechtmäßige wie rechtswidrige belastende Verwaltungsakte gleichermaßen problemlos aufgehoben werden können.

7.) § 48 II VwVfG regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die eine Geld- oder teilbare Sachleistung zum Inhalt haben, während Abs. III die Rücknahme der übrigen Verwaltungsakte regelt.

8.) § 49 II Nr. 1 und 2 VwVfG bezeichnet man als ordentliche, Nr. 3 bis Nr. 5 als außerordentliche Widerrufsgründe. Die Differenzierung ist erforderlich wegen der unterschiedlichen Entschädigungsregelung in § 49 V VwVfG (bitte lesen.), die dem Umstand Rechnung trägt, dass sich der Betroffene in den Fällen der Nr. 1 und 2 auf eine eventuelle Aufhebung des Verwaltungsaktes von vorneherein einstellen kann.

9.) Die Heilung gem. § 35 VwVfG wirkt ex tunc, der Verwaltungsakt gilt nach erfolgter Heilung als von Anfang an rechtmäßig.

10.) Verfahrenshandlungen können nachgeholt werden, bis zum Abschluss des Vorverfahrens, d.h. mit Erlass des Widerspruchsbescheides, beziehungsweise bis zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht, sofern ein Vorverfahren nicht stattfindet, § 45 II VwVfG.




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