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Wirksamwerden von Verwaltungsakten





1.) Wann wird ein VA wirksam?

2.) Wann wird ein VA bestandskräftig?

3.) Kann ein rechtswidriger VA wirksam werden?

4.) Kann ein rechtswidriger VA Bestandskraft erlangen?

5.) Wann ist ein VA grundsätzlich nichtig? Welche Reihenfolge ist bei der Prüfung der Nichtigkeit einzuhalten?

6.) Wann liegt ein „besonders schwerer Fehler“ i.S.d. § 44 I VwVfG vor?

7.) Was ist unter Offensichtlichkeit (Evidenz) eines Fehlers zu verstehen?

8.) Ab welchem Zeitpunkt ruht auf einem Grundstück eine „öffentliche Last“ i.S.d. § 134 BauGB?



Lösungen:

1.) Ein VA wird wirksam mit seiner Bekanntgabe, §§ 43, 41 VwVfG.

2.) Ein VA erlangt Bestandskraft, wenn er mit einem formellen Rechtsbehelf nicht mehr angegriffen werden kann.

3.) Der Eintritt der Wirksamkeit eines VA erfolgt ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit.

4.) Da die Bestandskraft grundsätzlich nur davon abhängt, ob die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist - es sei denn, der VA ist nichtig gem. § 44 VwVfG.

5.) Die Nichtigkeit eines VA ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 VwVfG oder einer entsprechenden Spezialnorm. Bei der Prüfungsreihenfolge spielt der Grundsatz des lex specialis eine Rolle; vorzugehen ist in folgenden Schritten:
1. Spezielle Nichtigkeitsregel, zum Beispiel § 11 BBG? Wenn nein, dann
2. Positivkatalog des § 44 II VwVfG? Wenn nein, dann
3. Negativkatalog des § 44 III VwVfG? Wenn nein, dann
4. Generalklausel des § 44 I VwVfG? Wenn nein, dann keine Nichtigkeit.

6.) Ein „besonders schwerer Fehler“ i.S.d. § 44 I VwVfG liegt vor, wenn die getroffene Regelung in einem so eklatanten Widerspruch zu den Werten der Rechtsordnung steht, daß die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit unerträglich wäre. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Fehler geben die in Absatz II und III des § 44 VwVfG genannten Beispiele.

7.) Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, verständigen und mit allen Umständen vertrauten objektiven Beobachter ohne weiteres erkennbar ist. Der Fehler muß dem VA quasi „auf der Stirn stehen“.

8.) Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Zugang des Leistungsbescheides, sondern es kommt darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Beitragspflicht entsteht.




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