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Anspruch nach § 7 StVG
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Aufgaben:
1.) Skizzieren Sie den Aufbau eines Anspruchs aus § 7 I StVG.
2.) Erläutern Sie das Merkmal „beim Betrieb eines KFZ“ im Sinne des § 7 I StVG.
3.) Was versteht man unter Betriebsgefahr?
4.) Kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus StVG hergeleitet werden?
Lösungen:
1.)
I. Voraussetzungen des § 7 StVG
1. Eintritt eines Personen- oder Sachschadens
2. Beim Betrieb des KFZ
a) Zur Legaldefinition des Kraftfahrzeuges: § 1 II StVG. Danach gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
b) Beim Betrieb des KFZ verwirklicht sich ein Unfall, wenn sich die betriebsspezifische Gefahr verwirklicht.
3. Anspruchsgegner muss Halter des KFZ sein. Das ist nach der Rspr., „wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt“ (BGHZ 13, 351, 354).
4. Kein Ausschluss des Anspruchs aus § 7 I StVG nach § 7 II StVG. Der Unfall darf nicht durch „höhere Gewalt“ i.S.d. § 7 II StVG verursacht worden sein. Darunter versteht man eine Einwirkung von außen, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist.
II. Minderung des Anspruchs nach § 17 I S. 2 StVG
Nach § 17 I S. 2 StVG sind aber Mitverschulden (Beachte: § 17 ist gegenüber § 254 Spezialvorschrift; BGH LM § 249 (Bb) Nr. 3 Bl. 2) und Mitverursachung (Betriebsgefahr) anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
1. Mitverschulden
2. Mitverursachung („erhöhte Betriebsgefahr“)
2.) Nach der ganz herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist dabei ein KFZ solange im Betrieb, wie es als Verkehrsmittel im Straßenverkehr dient, wozu auch das Parken auf der Fahrbahn zählt. Nicht jedoch, wenn das Fahrzeug in der Garage abgestellt ist.
Eine andere Ansicht vertritt die sogenannte maschinentechnische Auffassung, welche darauf abstellt, ob mechanische Antriebskräfte wirken.
3.) Darunter versteht man die Gesamtheit der Umstände, die den Betrieb eines KFZ aufgrund seiner Eigenschaften als mögliche Gefahrenquelle ausweisen (z. B. Gewicht, Geschwindigkeit, Fahrweise etc.). Die Betriebsgefahr ist auch im Rahmen der Verschuldenshaftung anspruchsmindernd zu berücksichtigen; so kann z.B. bei schuldhafter Vorfahrtsverletzung des anderen die eigene Betriebsgefahr, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit des eigenen KFZ zu einer Minderung des eigenen Schadensersatzanspruches um ca. 20 % führen. Andererseits kann aber bei überwiegendem Verschulden der anderen Seite (z. B. Auffahrunfall, grobe Verkehrsverstöße) die eigene Betriebsgefahr völlig zurücktreten, so dass ein Ersatzanspruch in vollem Umfang gegeben ist.
4.) Nach der Reform des Schadensersatzrechts ist dies nunmehr der Fall (§§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG).
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