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Anspruch aus § 831 BGB
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Aufgaben:
1.) Skizzieren Sie ein Aufbauschema für den Anspruch aus § 831 BGB.
2.) Was setzt die Qualifikation einer Person als Verrichtungsgehilfe voraus?
3.) Kennen Sie Beispiele eines Verrichtungsgehilfen? Gegenbeispiele?
4.) Was sind die Unterschiede zwischen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen?
Lösungen:
1.)
(1) Widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen
(2) Schaden des Geschädigten
(3) Haftungsausfüllende Kausalität zwischen (1) und (2)
(4) Schaden im Schutzbereich der Norm
(5) Unmittelbar Handelnder muss als VG bestellt worden sein
(6) Schaden in Ausführung der Verrichtung entstanden
(7) Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn
(8) Kausalität des Auswahl- oder Überwachungsverschulden des GH für widerrechtliche Handlung des VG
2.) Verrichtungsgehilfe
Der Ersatzanspruch setzt voraus, anders als im Fall des § 278 BGB, dass eine Weisungsgebundenheit besteht zwischen dem unmittelbar tätig gewordenen Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn als Anspruchsgegner. Dieser wird durch seinen Gehilfen mittelbar tätig; aus diesem Grund ist ihm auch die eingetretene Schädigung zuzurechnen.
Voraussetzung dabei ist, dass der Geschäftsherr die Handlungen des Gehilfen jederzeit beeinflussen und lenken kann (BGHZ 45, 311 ff).
Die früher weiterhin vorausgesetzte soziale Abhängigkeit des Verrichtungsgehilfen vom Geschäftsherrn wird von der neueren Rspr. nicht mehr als unbedingt notwendige Voraussetzung erachtet.
3.) Beispiele „typischer“ Verrichtungsgehilfen. Arbeiter und Angestellten eines Unternehmers (Anstreichergehilfe, Automechanikergeselle, Krankenschwester, Klinikarzt, Anzeigenredakteur etc.).
Gegenbeispiele. Selbständige Unternehmer sind demgegenüber in der Regel keine Verrichtungsgehilfen. Wenn bspw. ein großer Bauunternehmer mit der Ausführung eines Auftrags auf einer Großbaustelle einen kleinen Handwerksbetrieb beauftragt, so ist dieser Betrieb und sein Inhaber im Zweifel nicht VG des Großunternehmers, sondern selbständige Unternehmer; die Arbeiter des Handwerksbetriebs sind VG ihres Handwerksmeisters, nicht des Großunternehmers.
4.) § 278 BGB ist eine reine Zurechnungsnorm mit der Funktion, in einer Anspruchsgrundlage das Merkmal des Vertretenmüssens auszufüllen. Diese Norm begründet überdies eine Haftung für fremdes Verschulden (nämlich das des Erfüllungsgehilfen). Eine Exculpationsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Unerheblich ist, ob der Erfüllungsgehilfe vom Geschäftsherrn weisungsabhängig ist oder nicht.
§ 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigenständige deliktische Anspruchsgrundlage. Sie begründet eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. Zudem ist eine Exculpationsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich muss der Verrichtungsgehilfe auch den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegen.
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