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Vergleichsvertrag i.V.m. § 779 BGB
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Aufgaben:
1.) Was wissen Sie über die Abtretbarkeit von Freistellungsansprüchen?
2.) Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags?
3.) Erläutern Sie die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB!
4.) Verhältnis des Vergleichs zu § 313 BGB (Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage)?
Lösungen:
1.) Freistellungsansprüche sind an sich unabtretbar, weil die Leistung an einen anderen als den bisherigen Gläubiger mit einer Inhaltsänderung verbunden wäre (BGH NJW 1993, 2232); freigestellt werden kann nämlich nur der Schuldner derjenigen Forderung, auf die sich die Freistellungsverpflichtung bezieht, nicht ein Dritter, gegen den sich diese Forderung nicht richtet.
Zulässig ist aber die Abtretung an den Gläubiger des Anspruchs, um dessen Freistellung es geht; der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um (BGH, a.a.O.).
2.)
1. Einigung der Parteien bezieht sich auf Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
Rechtsverhältnis. Begriff ist zwar grundsätzlich weit zu fassen. Im Interesse der Rechtssicherheit liegt ein Rechtsverhältnis aber erst vor, wenn sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien so verdichtet und konkretisiert haben, dass der eine Teil auf die Entschließungsfreiheit des anderen einwirken kann. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, lässt sich nur nach den für das Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen Vorschriften beurteilen (BGH NJW 1980, 889, 890)
2. Der Vertrag muss einen Streit und/oder eine Ungewissheit über dieses Rechtsverhältnis beseitigen
3. Gegenseitiges Nachgeben der Parteien
Ein Vergleich i.S.d. Sprachgebrauches und des § 779 liegt nur vor, wenn die Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Das Nachgeben muss jedoch nicht bei beiden Parteien gleich groß sein. Es muss auch nicht für sich genommen bedeutend sein. Die Rechtsprechung erkennt praktisch jedes Zugeständnis als Nachgeben an (vgl. BGHZ 39, 64 m.w.N.).
4. Form. Grundsätzlich keine.
3.)
1. Der nach dem Inhalt des Vergleiches als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt entspricht nicht der Wirklichkeit
2. Streit oder Ungewissheit wären bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden.
4.) Wenn die Voraussetzungen des § 779 nicht (voll) erfüllt sind, werden die allgemeinen Regeln des § 313 BGB (über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage) nicht durch § 779 ausgeschlossen (obwohl es sich bei § 779 um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des § 313 (WGG) handelt). § 313 findet z. B. Anwendung, wenn der zugrundegelegte Sachverhalt nicht von beiden Parteien als feststehend betrachtet worden ist, wenn der Streit oder die Ungewissheit auch bei Kenntnis der wirklichen Sachlage bestanden hätte, wenn es sich um Erwartungen über zukünftige Verhältnisse (z. B. in Fall 23 die Enteignung) handelt (vgl. Mü/Ko Pecher § 779 Rdnr. 44).
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