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Verbraucherkreditrecht



Aufgaben:

1.) Was setzt die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 491 BGB voraus?

2.) Kann von den §§ 491 ff BGB zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden?

3.) Wann erst beginnt die Frist des § 495 i.V.m.§ 355 BGB?

4.) Wird der Widerruf nach § 495 i.V.m. § 355 BGB durch die schuldhafte Unmöglichkeit der Herausgabe ausgeschlossen?

5.) A will bei der B-Bank ein Darlehen über 2.000,- EUR aufnehmen. Die B-Bank lässt den A an fünf verschiedenen Tagen ein Antragsformular über jeweils 200,- EUR unterschreiben. Sind die §§ 491 ff BGB anwendbar?



Lösungen:

1.) Die Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) setzt voraus, dass der Kreditnehmer eine natürliche Person ist und dass der Kredit nach dem Inhalt des Kreditvertrags nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt ist.

2.) Vom Verbraucherkreditgesetz kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Dies ergibt sich aus § 506 BGB. Eine abweichende Vereinbarung ist also auch nicht durch Individualvereinbarung oder auf Initiative des Verbrauchers zulässig.

3.) Die Frist des § 495 i.V.m. § 355 BGB beginnt erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß (vgl. § 495 II, 355 BGB) belehrt worden ist. Wird der Verbraucher hingegen nicht ordnungsgemäß belehrt, gilt § 495 III S. 3 BGB.

4.) Nach § 357 BGB finden die Regelungen des gesetzliche Rücktrittsrechtes Anwendung.

5.) Hier liegt ein „klassischer“ Fall der Gesetzesumgehung (namentlich des § 491 II S.1 BGB) vor. Es greift § 506 BGB. Das Verbraucherkreditrecht ist demnach anwendbar.






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