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Rückforderungsdurchgriff bei vollzogenem Rücktritt



Aufgaben:

1.) Gibt es einen Rückforderungsdurchgriff bei Rücktritt des Käufers?

2.) Sind §§ 358, 359 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge anwendbar?



Lösungen:

1.) Umstritten ist, ob bei dem Rücktritt ein Rückforderungsdurchgriff in Betracht kommt:
1. Ansicht
Eine Meinung in der Literatur bejaht dies gem. § 359 S. 1 BGB i.V.m. § 813 BGB ausdrücklich.
2. Ansicht
Eine andere Meinung im Schrifttum tendiert dazu, diesen Fall nach der bisherigen Rechtslage zu lösen. Dies bedeutet, dass der Käufer gegen den Kreditgeber wegen eines Mangels der Kaufsache einen Rückforderungsdurchgriff nur dann haben soll - wenn er unter Verkennung der Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs - nach Vollzug des Rücktritts weitere Raten an den Kreditgeber gezahlt hat.

2.) Anwendbarkeit des § 359 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge
Bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich um einen fremdfinanzierten Leistungsvertrag im Sinne des § 359 BGB, weil der Vermittler normalerweise beim Abschluss des Kreditvertrags mitwirkt und die Darlehenssumme direkt von der Bank ausbezahlt erhält.
Der BGH (NJW 1990, S. 2550) wendet § 656 I S. 1 auf den Honoraranspruch des Partnerschaftsvermittlers analog an. Demnach kann der Kunde die fehlende Durchsetzbarkeit gem. § 359 S. 1 BGB als Einwendung ggü. dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Kreditinstituts geltend machen.




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