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Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit



Aufgaben:

1.) Muss im Rahmen des § 275 BGB zwischen den einzelnen Formen der Unmöglichkeit differenziert werden?

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus § 311a II 1 BGB!

3.) Was gilt, wenn dem Schuldner lediglich die Erbringung eines Teils der Leistung unmöglich geworden ist?



Lösungen:

1.) Auf eine Differenzierung zwischen den einzelnen Formen der Unmöglichkeit kommt es im Rahmen des § 275 BGB nicht mehr an, da diese Vorschrift alle Formen der Unmöglichkeit erfasst.
Dennoch hat der Gesetzgeber in § 311a II BGB eine Anspruchsgrundlage geschaffen, die ausschließlich für die anfängliche Unmöglichkeit gilt. Die Regelung des § 283 BGB ist daher denknotwendig nur auf die nachträgliche Unmöglichkeit anwendbar. Damit wird die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit im Rahmen der Sekundäransprüche aufrechterhalten.

2.) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311a II 1 BGB hat folgende Voraussetzungen:
- Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses
- Schuldner ist von seiner Primärleistungspflicht gemäß § 275 BGB befreit
- Leistungshindernis bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- Schuldner kennt das Leistungshindernis oder hat seine diesbezügliche Unkenntnis zu vertreten
- Eintritt eines Schadens beim Gläubiger infolge des Leistungshindernisses.

3.) Ist dem Schuldner lediglich die Erbringung eines Teils der Leistung unmöglich geworden, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Dies allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 311a II 3, 281 I 3 BGB (= erhebliches Leistungshindernis).



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