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Factoring (echt, unecht)



Aufgaben:

1.) Ist beim echten Factoring die globale Vorausabtretung aller Forderungen eines Eigentumsvorbehaltskäufers an eine Factoring - Bank sittenwidrig? Warum?

2.) Wodurch unterscheidet sich das echte vom unechten Factoring? Was gilt beim unechten Factoring hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit?



Lösungen:

1.) Beim echten Factoring ist die globale Vorausabtretung aller künftigen Forderungen gegen die Abnehmer und Auftraggeber an die Factoring-Bank unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese die jeweilige Forderung ankauft, nicht nach § 138 BGB sittenwidrig.
Grund:
Beim echten Factoring besteht die Besonderheit, dass der Bankkunde den von der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit vorschussweise gezahlten Kaufpreis für die Forderungsabtretung endgültig behalten darf. Beim echten Factoring übernimmt der Faktor (hier: Bank) das Risiko der Unerbringlichkeit der Kundenforderung (Debitorenrisiko).
Dadurch nun, dass der Vorbehaltskäufer beim echten Factoring den vollen Gegenwert der Forderung derart erhält, dass er ihn nicht mehr zurückerstatten muss, nimmt der Vorbehaltsverkäufer genau die Stellung ein, die ihm zukäme, wenn der Vorbehaltskäufer bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt die abgetretene Forderung - erlaubterweise - dadurch zum Untergang gebracht hätte, dass er den Wert der Kaufpreisforderung vom Zweitkäufer der Vorbehaltsware oder einem Dritten in bar entgegengenommen hätte (Lies dazu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. IV § 52 III). –
Aufgrund der kaufrechtlichen Natur des echten Factoring und der Tatsache, dass der Faktor nach der Abtretung kein Gläubiger des Zedenten mehr ist, wird deutlich, dass die Forderung kein Mittel der Kreditsicherung ist und es infolgedessen auch nicht zu einer Konkurrenz von Sicherungsinteressen kommen kann. (Lies dazu Roth, Jura 1979, S. 297 ff.).
2.) Unterschied echtes / unechtes Factoring
Beim unechten Factoring werden - im Gegensatz zum echten Factoring - die Forderungen nur erfüllungshalber auf den Faktor übertragen, so dass der Bank-Kunde aus seinem Kreditverhältnis mit dem Faktor in Anspruch genommen wird, falls die Forderung nicht beitreibbar ist.
Anwendung der Grundsätze Kollision Globalzession / Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Für den Fall der Kollision einer globalen Vorausabtretung zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Zessionen zugunsten von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern







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