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Abgrenzung von Verzug und Unmöglichkeit



Aufgaben:

1.) Wann tritt Unmöglichkeit durch Zeitablauf ein?

2.) Erläutern Sie die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäfts nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

3.) Welche Rechtsfolgen ergeben sich beim relativen Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB?



Lösungen:

1.) Ausnahmsweise tritt Unmöglichkeit durch Zeitablauf ein, wenn sich die Leistung durch die Verzögerung auch gegenständlich geändert hat. Das ist der Fall, wenn die Leistung mit Zeitablauf ihren Sinn verliert. Dann greifen die Regeln der Unmöglichkeit ein. Solche Geschäfte, in denen mit Ablauf des ausdrücklich oder auch konkludent vereinbarten Zeitpunktes oder Zeitraumes die Leistung ihren Sinn verliert und deswegen unmöglich wird, nennt man „absolute Fixgeschäfte“. Sie sind abzugrenzen von den sog. „relativen Fixgeschäften“ des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 376 HGB.

2.) Relatives Fixgeschäft gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Voraussetzungen:
1. Gegenseitiger Vertrag
§ 323 BGB gilt nur für gegenseitige Verträge.
2. Fristvereinbarung (= Fixabrede)
Es muss eine Fristvereinbarung getroffen sein, die nach dem Parteiwillen derart wesentlich ist, „dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll“ (BGH Betr 1984, 2190; BGH NJW 1990, S. 2067)
Auf einen solchen Willen können hindeuten: Klauseln wie „fix“, „genau“, „präzis“, „prompt“, „spätestens“ i.V.m. einer bestimmten Leistungszeit (BGH Betr 1983, 385), ebenso die Abrede „Lieferung zum Verkauf für Weihnachten“ (Kassel OLG 43, 38).
3. Nichterfüllung innerhalb der in der Fixabrede bestimmten Zeit
Auf Verzug oder Verschulden kommt es nicht an; Mahnung, Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind also nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs § 361 Anm. 2).

3.) Rechtsfolgen: Rücktrittsrecht, wobei eine Fristsetzung entbehrlich ist.



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