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Rechtsfähigkeit
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter Rechtsfähigkeit?
2.) Wann beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen?
3.) Reicht es für den Erwerb der Rechtsfähigkeit aus, dass das Kind tot zur Welt kommt?
4.) An welche Anspruchsgrundlagen des Kindes ist bei einer vorgeburtlichen Schädigung desselben infolge einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung zu denken?
5.) Nach welcher Vorschrift kann dem Nasciturus ein Leistungsrecht zustehen?
6.) Nennen Sie Schutzvorschriften zugunsten des Nasciturus.
7.) Ist der Nasciturus grundgesetzlich geschützt?
8.) Ist der Nasciturus ein ”Anderer” im Sinne des § 823 I BGB?
9.) Ist bei einer vorgeburtlichen Schädigung eine Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 I BGB gegeben?
10.) Was ist ein verfassungsmäßig berufener Vertreter?
11.) Ist § 31 BGB eine haftungsbegründende Norm?
12.) Was wird über § 31 BGB zugerechnet?
13.) Findet § 31 BGB auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung?
14.) Besteht bei pränatalen Einwirkungen ein Anspruch aus §§ 823 II BGB i. V. m. 229 StGB?
15.) Ist § 31 BGB auf die KG und die OHG anzuwenden?
16.) Ist § 31 BGB auf die Vor-GmbH anzuwenden?
17.) Ist § 31 BGB auf die GbR anzuwenden?
18.) Ist ein leitender Arzt einer Abteilung eines Krankenhauses Vertreter i. S. d. § 31 BGB?
Lösungen:
1.) Rechtsfähigkeit bedeutet, selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Diese Fähigkeit kommt jedem Menschen zu. Ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Intelligenz ist nicht erforderlich; auch der Säugling und der Geisteskranke sind rechtsfähig.
2.) Die Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Darunter versteht man den völligen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib, ohne dass jedoch das Abschneiden der Nabelschnur erfolgt sein muss.
3.) Nein, das Kind muss wenigstens einen Augenblick lang gelebt haben; dafür ist nach der medizinischen Wissenschaft erforderlich, dass das Kind geatmet hat, was durch eine Lungenprobe festgestellt werden kann.
4.) Zu denken ist an einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 I S. 1 BGB (schuldhafte Pflichtverletzung) des Behandlungsvertrages in Verbindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie an einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.
5.) Nach § 331 II BGB.
6.) §§ 844 II 2 BGB, 1912 BGB, 1923 II BGB, 5 II 2 Haftpflichtgesetz, 10 II 2 StVG, 28 II 2 AtomG, 35 II 2 LuftVG, 555a RVO, Art. 1 I GG, Art. 2 II 1 GG.
7.) Nach Ansicht des BVerfG steht das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung; die Schutzpflicht des Staates gebiete diesem auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, wobei es das BVerfG allerdings dahingestellt sein lässt, ob der Nasciturus selbst Grundrechtsträger im Sinne des Art.2 II S. 1 GG ist oder aber nur von objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschützt wird.
8.) Sowohl nach Auffassung des BGH als auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur ist der Nasciturus wie ein ”Anderer” im Sinne des § 823 I BGB zu behandeln.
9.) Sowohl nach dem naturrechtlichen Ansatz des BGH als auch nach Auffassung der Literatur steht dem Begriff der Gesundheitsverletzung nicht entgegen, dass das Kind seit seiner Geburt niemals gesund war.
10.) Jemand, dem bedeutsame wesensmäßige Funktionen der jur. Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und der die jur. Person repräsentiert.
11.) Nein, eine haftungszuweisende.
12.) Das Verhalten und das Verschulden.
13.) Ja, über § 89 I BGB.
14.) Nein, dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, dass die fahrlässige Abtreibung straflos ist.
15.) Ja, und zwar analog (BGH VersR 62, 664).
16.) Ja, und zwar analog (BGH NJW-RR 89, 638).
17.) Dies ist umstritten; die herrschende Meinung verneint eine analoge Anwendung.
18.) Ja, vgl. BGHZ 95, 63 (70).
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