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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben



Aufgaben:

1.) Greifen die Grundsätze vom Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann, wenn vorausgegangene Vertragsverhandlungen nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben?

2.) Ist die Bezeichnung als Auftragsbestätigung oder als kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausschlaggebend für die Qualifizierung des Schreibens?

3.) Was ist der Grund zu 2.)?

4.) Welche Voraussetzungen muss der Absender erfüllen?

5.) Nach welcher Vorschrift wird die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zugerechnet?

6.) Können AGB grds. durch Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil werden?

7.) Welches ist die Folge des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

8.) Ist eine Anfechtung mit dem Argument, man habe sich über die Bedeutung des Schweigens über ein kaufm. Bestätigungsschreiben geirrt, zulässig?



9.) Ist eine Anfechtung mit dem Argument, dass Bestätigungsschreiben enthalte eine deutliche Abweichung von den Vertragsverhandlungen, anzuerkennen?

10.) Wie kann man Auftragsbestätigung und kaufm. Bestätigungsschreiben grob abgrenzen?



Lösungen:

1.) Ja, vgl. BGH NJW 1965, S. 965.

2.) Nein, die Bezeichnung ist irrelevant.

3.) Der Grund liegt darin, dass im kaufmännischen Verkehr auf die genaue Bezeichnung häufig kein Wert gelegt wird.

4.) Der Absender muss redlich sein und entweder Kaufmann sein oder ähnlich wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teilnehmen oder von einem Kaufmann angebahnte Geschäfte für diesen abwickeln.

5.) § 166 I BGB

6.) Grundsätzlich ist dies möglich, vgl. BGH aaO.

7.) Der Vertrag gilt mit dem Inhalt als geschlossen, den das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben hat.

8.) Nein.

9.) Nein, solche Einwendungen sollen ja gerade abgeschnitten werden.

10.) Abgrenzung der Auftragsbestätigung von dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben? Die Auftragsbestätigung nimmt nicht auf einen bereits erfolgten Vertragsschluss Bezug; vielmehr stellt sie grds. selbst eine modifizierte Annahmeerklärung dar (vgl. dazu BGHZ 61, S. 285 f.).




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