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Haftung des (nicht-)rechtsfähigen Vereins



Aufgaben:

1.) Aus welcher Vorschrift ergibt sich beim rechtsfähigen Verein die Vertretungsmacht des Vorstands?

2.) Haften die Mitglieder und Handelnden beim rechtsfähigen Verein für Schulden persönlich?

3.) Welche Verschuldenszurechnungsnorm kommt bei dem Handeln eines Vorstandsmitglieds in Betracht?

4.) Gilt § 31 BGB beim Handeln einfacher Vereinsmitglieder?

5.) Kann der n. r. V. Partei eines Vertrages sein?

6.) Wie sind die Mitglieder des n. r. V. verpflichtet, wenn der Vorstand sie wirksam vertreten hat?

7.) Woraus folgt die Vertretungsmacht des Vorstandes beim n. r. V.?

8.) Ist eine Klage gegen den n. r. V. möglich?

9.) Ist eine Klage gegen jedes Mitglied des n. r. V. möglich?

10.) Wer ist Handelnder im Sinne des § 54 S. 2 BGB?



Lösungen:

1.) Aus § 26 II S. 1 BGB.

2.) Nein.

3.) § 31 BGB.

4.) Nein, einfache Vereinsmitgliedern sind entweder Erfüllungsgehilfen iSd. § 278 BGB oder Verrichtungsgehilfen iSd. § 831 BGB.

5.) Nein, der n. r. V. kann mangels Rechtsfähigkeit nicht Subjekt von Rechten und Pflichten sein.

6.) Sie sind gem. §§ 54, 709, 714, 427 BGB gesamtschuldnerisch verpflichtet.

7.) Aus der Satzung oder konkludent aus der Wahl zum Vorstand.

8.) Ja, nach § 50 II ZPO ist der n. r. V. passiv parteifähig.

9.) Ja, vgl. §§ 427, 421 BGB.

10.) Handelnder ist, wer nach außen hin für den Verein auftritt.




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