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Die Konkurrenzen der §§ 119 I, 119 II, 123 BGB zu den §§ 433 ff BGB
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Aufgaben:
1.) Ist § 119 I BGB neben §§ 434 ff. anwendbar?
2.) Ist § 123 BGB neben §§ 434 ff. anwendbar?
3.) Ist § 119 II BGB neben §§ 434 ff. vor Gefahrübergang anwendbar? Warum?
4.) Ist § 119 II BGB neben §§ 434 ff. nach Gefahrübergang anwendbar?
Warum?
5.) Was gilt, wenn nach Gefahrübergang kein Sachmangel vorliegt bzgl. des Verhältnisses von §§ 434 ff. zu § 119 II BGB?
Lösungen:
1.) § 119 I BGB ist neben §§ 434 ff. BGB immer anwendbar. Der Regelungsbereich des § 119 I BGB wird nämlich durch das Gewährleistungsrecht überhaupt nicht tangiert.
2.) Auch § 123 ist neben §§ 434 ff. anwendbar.
3.) Ja, weil die Gewährleistungsvorschriften Gefahrübergang grds. voraussetzen (h. M.). Nach h. M. darf der Käufer sogar dann anfechten, wenn zwar nach kein Gefahrübergang stattgefunden hat, das Gewährleistungsrecht aber trotzdem schon anwendbar ist, bspw. weil der Mangel unbehebbar ist oder der Verkäufer sich beharrlich weigert, den Mangel zu beheben. Grund dafür ist, dass die Vorverlegung der Gewährleistungsrechte des Käufers nur dessen Schutz bezwecken. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn man ihm dann sein Anfechtungsrecht nehmen würde.
4.) Nein, weil sonst § 438 BGB unterlaufen würde (§ 121 BGB) und Wertungswiderspruch zu § 442 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen kann.
5.) Nein, da durch die Reform ein einheitlicher Mangelbegriff (Sach- und Rechtsmangel) angenommen wird. Das hat aber auch zur Folge, dass nunmehr der Käufer ab Gefahrenübergang auch dann nicht mehr gem. § 119 Abs. 2 anfechten kann, wenn er sich über Eigenschaften der Sache geirrt hat, die als Rechtsmangel zu beurteilen sind.
Vor der Reform war nach h. M. § 119 II BGB in diesem Fall anwendbar.
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