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Bevollmächtigung bei Vollmacht



Aufgaben:

1.) Ist es sinnvoll, eine widerrufliche Vollmacht vor Gebrauch der VM anzufechten?

2.) Ist eine unwiderrufliche Vollmacht vor Gebrauch der VM ohne weiteres anfechtbar?

3.) Ist eine Vollmacht nach Gebrauch der VM anfechtbar?

4.) Welche Gründe streiten für die h. A. in der Literatur und die Rechtsprechung?

5.) Welche Gründe streiten für die Ansicht der MM in der Literatur?

6.) Welche Rechtsfolge ergibt sich für den Vertreter bei Anfechtung der Vollmacht?

7.) Welchen Anspruch hat der Dritte gegen den Vertreter bei Anfechtung der Vollmacht?

8.) Unter welchen Voraussetzungen ist der Anspruch zu 7.) auf das negative Interesse begrenzt?

9.) Welchen Anspruch hat der Vertreter grds. gegen den Vertretenen bei Anf. der Vollmacht?

10.) Was gilt bei Vermögenslosigkeit des Vertreters?



Lösungen:

1.) Nein, die widerrufliche Vollmacht kann jederzeit ohne Grund widerrufen werden, § 168 S. 2.

2.) Bei einer widerruflichen VM vor Gebrauch der VM ist eine Anfechtung ohne weiteres möglich.

3.) Dies ist umstritten; nach hM (+), nach der MM (-).

4.) Vollmacht ist eine Willenserklärung wie jede andere und muss auch so behandelt werden.

5.) Anscheinsvollmacht ist nicht anfechtbar, dann darf tatsächliche Bevollmächtigung erst Recht nicht anfechtbar sein.

6.) Er ist falsus procurator nach § 179 I BGB.

7.) Schadensersatzanspruch nach § 179 I BGB (bzw. Erfüllungsanspruch).

8.) Dann, wenn der Vertreter den Mangel der Vollmacht nicht gekannt hat, § 179 II BGB.

9.) Der Vertreter hat den Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB.

10.) Die h. A. in der Literatur billigt dem Dritten in diesem Fall einen direkten Anspruch nach § 122 BGB gegen den Vertretenen zu.



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