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Klauselverfahren



Aufgaben:

1.) Welche Rechtsbehelfe stehen dem Schuldner gegen die Erteilung der Klausel zur Verfügung?

2.) In welchem Fall ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO zu erheben?

3.) In welchem Fall ist die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu erheben?

4.) Welche Rechtsbehelfe stehen dem Gläubiger gegen die Versagung der Erteilung der Klausel zur Verfügung?

5.) In welchem Fall kann der Gläubiger gegen die Nichterteilung der Klausel die Erinnerung nach § 573 I ZPO einlegen?

6.) In welchem Fall kann der Gläubiger gegen die Nichterteilung der Klausel die sofortige Beschwerde nach § 11 I RpflG, § 567 I Nr. 2 ZPO einlegen?

7.) In welchem Fall kann der Gläubiger gegen die Nichterteilung der Klausel die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO erheben?



Lösungen:

1.) Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO.

2.) Die Erinnerung ist gegen alle Arten von Klauseln (qualifizierte und einfache Klauseln) und mit allen Arten von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung statthaft. Gerügt werden kann sowohl das Fehlen der Voraussetzungen der einfachen Klausel als auch die besonderen Voraussetzungen nach den § 726 ff ZPO.

3.) Wenn es nur um die materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erteilung der qualifizierten Klausel geht und Einwendungen erhoben und Beweismittel genannt werden, die mit der Erinnerung nach § 732 ZPO nicht überprüft werden.

4.) Erinnerung nach § 573 I ZPO, Sofortige Beschwerde nach § 11 I RpflG, 567 I Nr. 2 ZPO, Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO.

5.) Die Erinnerung nach § 573 I ZPO betrifft den Fall, dass der Urkundsbeamte die Klausel nicht erteilt.

6.) Die sofortige Beschwerde nach § 11 I RpflG, 567 I Nr. 2 ZPO ist einzulegen, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert.

7.) Die Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 ZPO ist zu erheben, wenn er für die Erteilung der qualifizierten Klausel erforderliche Beweis nicht durch Urkunden geführt werden kann.





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