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Allgemeine Leistungsklage



Aufgaben:

1.) Wann ist die Feststellungsklage statthaft?

2.) Wann ist insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nicht gegeben?

3.) Was versteht man unter der Fortsetzungsfeststellungsklage? Wann ist diese zulässig?

4.) Kann bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auf das Vorverfahren verzichtet werden?



Lösungen:

1.) Die Feststellungsklage richtet sich immer gegen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtliche Beziehung , die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen-Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder zu einem Gegenstand ergibt.

2.) Das Rechtsschutzbedürfnis einer Feststellungsklage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Erhebung einer solchen die Fristen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umgangen werden würden. Ein Wahlrecht, welche Klage man erheben möchte, steht einem Kläger nur vor Fristablauf für das Vorverfahren oder die Klageerhebung zu.

3.) Die Feststellungsklage gemäß § 113 I Satz 4 VwGO ist immer dann statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Erledigung kann z.B. durch Zeitablauf, Rücknahme oder Widerruf eintreten. Eine Klage ist immer dann statthaft, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegt. Dafür haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Das Feststellungsinteresse liegt insbesondere vor bei Wiederholungsgefahr, zur Beseitigung diskriminierender Wirkung und bei nachfolgendem Schadensersatzprozess, wobei der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos sein darf.

4.) Auf das Vorverfahren kann nur dann verzichtet werden, wenn die Klage vor Ablauf der Frist des § 68 VwGO rechtshängig war.



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