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Grundlagen Verwaltungsprozessrecht



Aufgaben:

1.) Was wissen Sie zum Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

2.) Stichwort „Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes“. Was ist damit jeweils gemeint?

3.) Auf welche Art und Weise kann die Einleitung einer rechtlichen Kontrolle hoheitlichen Handelns erfolgen? Wo finden sich die rechtlichen Grundlagen hierfür?

4.) Was versteht man allgemein unter einem „Rechtsbehelf“?

5.) Versuchen Sie eine Definition des Begriffs „Verwaltungsprozessrecht“!

6.) Welches ist der maßgebliche Bezugspunkt des Verwaltungsprozessrechts? Erläutern Sie die einzelnen Begrifflichkeiten näher!



Lösungen:

1.) Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist in Art. 20 III GG verankert.
Er bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers und unterwirft sie damit zugleich der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Beachtung der Gesetze durch die Verwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen hat.
Der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz wird durch zwei Komponenten konkretisiert – durch den Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes und den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.

2.) Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes besagt, dass die Verwaltung an die bestehenden Gesetze gebunden ist und keine Maßnahmen treffen darf, die gegen eine Rechtsnorm verstoßen („Kein Handeln gegen das Gesetz“).
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist, d.h. ihr Handeln durch eine Rechtsnorm gestattet ist („Kein Handeln ohne Gesetz“). Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungstätigkeit.

3.) Die Einleitung einer rechtlichen Kontrolle kann einerseits durch den Staat selbst, oder durch andere Personen mittels von diesen eingelegten Rechtsbehelfen veranlasst werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die Einleitung und Durchführung der Überprüfung staatlichen Handelns enthält das Verwaltungsprozessrecht.

4.) Unter einem Rechtsbehelf versteht man allgemein die einer Person von der Rechtsordnung eingeräumte Möglichkeit, in einem vorgegebenen Verfahren die Überprüfung eines staatlichen Verhaltens zu erwirken.
Man unterscheidet dabei zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen.

5.) Verwaltungsprozessrecht ist das Verfahrensrecht für solche Rechtsstreitigkeiten, die einem besonderen Rechtsweg - dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) – zugeordnet sind.

6.) Maßgeblicher Bezugspunkt des Verwaltungsprozessrechts ist die öffentlich – rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. § 40 I 1 VwGO).
Die beiden Begriffe „öffentlich – rechtliche Streitigkeit“ und „nichtverfassungsrechtlicher Art“ lassen sich wie folgt näher umschreiben:

Öffentlich – rechtliche Streitigkeit:
Eine Streitigkeit ist öffentlich – rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind.

Nichtverfassungsrechtlicher Art:
Der konkrete Rechtsstreit darf nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe betreffen und es darf in der Hauptsache nicht um die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht gestritten werden (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).




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