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Einführung Verwaltungsprozessrecht



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie mit wenigen Sätzen die Bedeutung des Verwaltungsrechts für den Bürger. Nennen Sie zwei Bereiche, in denen das Verwaltungsrecht täglich Bedeutung erlangt!

2.) Unterscheiden Sie die Begriffe „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Besonderes Verwaltungsrecht“.

3.) Welches sind die zentralen Gesetze des allgemeinen Verwaltungsrechts? Umschreiben Sie den jeweiligen Inhalt!

4.) Welchen Zielen dient das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) überblicksmäßig?

5.) „Zwischen dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Verwaltungsprozessrecht bestehen sowohl Parallelen als auch Unterschiede.“ Erläutern Sie diese These!



Lösungen:

1.) Das Verwaltungsrecht hat praktisch eine sehr große Bedeutung, denn nahezu jeder Bürger wird irgendwann einmal im Laufe seines Lebens mit einem der verschiedenen Sachgebiete des Verwaltungsrechts konfrontiert.

In folgenden Bereichen erlangt das Verwaltungsrecht beispielsweise täglich Bedeutung:
- Einschulung, Immatrikulation für Studenten
- Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Steuerbescheid oder Abfallgebührenbescheid
- Benutzung einer öffentlichen Straße
- Beantragung einer Baugenehmigung oder Gewerbekonzession.

2.) Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst diejenigen Regelungen, Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgebend sind. Diese Regelungen sind gleichsam „vor die Klammer gezogen“, wie im bürgerlichen Recht und im Strafrecht der sog. „allgemeine Teil“.

Das „besondere Verwaltungsrecht“ umfasst das Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Diese sind in einzelnen besonderen Gesetzen mehr oder weniger umfassend geregelt.

3.) Die zentralen Gesetze des allgemeinen Verwaltungsrechts sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das VwVfG enthält im wesentlichen allgemeine Regelungen des Verfahrens der Behörden der allgemeinen Verwaltung. Es beschreibt den Weg der behördlichen Entscheidungsfindung.
Dass umfasst das VwVfG auch materielles Recht, soweit es im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren steht.
Die VwGO enthält das Verwaltungsprozessrecht. Darunter ist das Verfahrensrecht für diejenigen Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, die einem besonderen Rechtsweg, nämlich dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), zugeordnet sind. Es handelt sich mithin um das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte.

4.) Das Verwaltungsverfahrensgesetz dient folgenden Zielen (Überblick):

- Zusammenfassung und Vereinheitlichung der zahlreichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts
- Übersichtlichkeit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
- Erleichterung der Anwendung und Beachtung des Verfahrensrechts für Bürger und Behörden
- Zuverlässige Kenntnisnahmemöglichkeit des Bürgers über seine Rechte im Verkehr mit den Behörden (Rechtsschutz des Bürgers)
- Effektive Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung
- Legitimation des Handelns der Verwaltung.

5.) Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht regeln gemeinsam den öffentlich – rechtlichen Entscheidungsprozess vom Antrag des Bürgers bei der Verwaltung bis zum bestandskräftigen Urteil – falls es zu einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Verwaltung kommt.

Ein Zusammenhang zwischen VwVfG und VwGO besteht insbesondere im Bereich – Rechtsschutz des Bürgers:
Je umfassender der Schutz des Bürgers schon im Verwaltungsverfahren ist, desto weniger dringlich ist eine umfassende Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichtsbarkeit.

Eine für die Praxis besonders bedeutsame Verzahnung zwischen VwVfG und VwGO findet sich im Recht des Widerspruchsverfahrens. Dabei handelt es sich vordergründig um eine Verwaltungsverfahren. Die wesentlichen Punkte des Widerspruchsverfahrens sind jedoch in der VwGO (§§ 68ff.) geregelt und seine ordnungsgemäße sowie erfolglose Durchführung ist Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

VwVfG und VwGO unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer Zielsetzung: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat primär den Schutz und die Durchsetzung individueller Rechte zum Ziel, während für die Verwaltung im Regelfall die Verwirklichung des Gemeinwohls und des öffentlichen Interesses im Vordergrund steht.




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