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Feststellungsklage





1.) Worauf ist die positive, worauf die negative Feststellungsklage gerichtet? Wo ist die Feststellungsklage geregelt?

2.) Weshalb hat die Feststellungsklage große praktische Bedeutung im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses?

3.) Was erhält der Kläger mit einem stattgebenden Feststellungsurteil? Bilden Sie ein Beispiel für den Hauptsachentenor einer Feststellungsklage!

4.) Was versteht man unter den "allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage? Was ist insbesondere beim Prüfungspunkt "ordnungsgemäße Klageerhebung" zu beachten?

5.) Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage gehört das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Was versteht man hierunter?

6.) Was ist demgegenüber kein "Rechtsverhältnis" i.S.d. § 256 I ZPO?

7.) Das "Rechtsverhältnis" muss weiterhin "gegenwärtig" sein. Erläutern Sie dies!



Lösungen:

1.) Die positive Feststellungsklage ist gerichtet auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses.
Die negative Feststellungsklage ist gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
Die Feststellungsklage ist in § 256 I ZPO geregelt.

2.) Im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses geht es häufig um die Frage, inwieweit der Beklagte dem Kläger für den Ersatz von Folgeschäden haftet, deren Umfang sich zum Zeitpunkt der Klage noch nicht absehen lässt.
Auch die Verjährung für später auftretende Schäden, deren Eintritt im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden als möglich voraussehbar war, beginnt mit diesem Zeitpunkt.
Unter Umständen kann es dem Verletzten daher passieren, dass bei Eintritt der Spätschäden der Ersatzanspruch gegen den Schädiger bereits verjährt ist (kurze Verjährungsfrist des § 852 I BGB).
Dies verhindert eine Feststellungsklage:
Mit deren Erhebung wird gemäß §§ 204 I Nr. 1, 209 I BGB der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt und zwar in vollem Umfang, d.h. hinsichtlich aller dem Grunde nach mit der Feststellungsklage geltend gemachter Ansprüche, auch wenn die Höhe der einzelnen Forderungen noch nicht feststeht.
Darüber hinaus wird der Grund des Schadensersatzanspruches endgültig geklärt. Kommt es später zu weiteren Folgeschäden, muss der Kläger nur noch den Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis sowie die Schadenshöhe nachweisen.

3.) Das stattgebende Feststellungsurteil beschränkt sich allein auf die vom Kläger begehrte Feststellung. Einen Leistungsbefehl an den Beklagten enthält es dagegen nicht.
Das Feststellungsurteil dient daher nicht der Befriedigung des Klägers, dieser kann insbesondere den festgestellten Anspruch nicht gegen den Beklagten vollstrecken.

Beispiel für einen Hauptsachentenor:
"Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis vom 25.11.2000 durch die Kündigung vom 1.9.2004 beendet worden ist."

4.) Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn auch die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vorliegen.

Im Rahmen des Prüfungspunktes "ordnungsgemäße Klageerhebung" ist insbesondere bei der negativen Feststellungsklage darauf zu achten, dass das streitige Rechtsverhältnis im Klageantrag eindeutig und so detailliert wie möglich bezeichnet wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO.

5.) "Rechtsverhältnis" i.S.d. § 256 I ZPO ist die aus einem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand.
Dabei kann das festzustellende Rechtsverhältnis auch zu einem Dritten bestehen. Die Feststellung eines "Drittrechtsverhältnisses" erfordert jedoch, dass dieses Verhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist.

6.) Keine "Rechtsverhältnisse" und damit nicht feststellungsfähig sind:
- Tatsachen
- einzelne unselbständige Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses
- abstrakte Rechtsfragen.

7.) Ein "Rechtsverhältnis" i.S.d. § 256 I ZPO ist "gegenwärtig", wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien bereits die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden.
"Gegenwärtig" muss aber nur das "Rechtsverhältnis" sein, nicht auch die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen; diese dürfen auch erst in der Zukunft eintreten.







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