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Klagerücknahme
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Aufgaben:
1.) Welche Ereignisse können den Kläger dazu bewegen, seine Klage zurückzunehmen?
2.) Stellen Sie überblicksmäßig dar, wann eine wirksame Rücknahmeerklärung des Klägers vorliegt
3.) Wann ist eine Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme nur erforderlich und wonach bestimmt sich dieser Zeitpunkt?
4.) Kann der Kläger seine Klagerücknahmeerklärung frei widerrufen?
5.) Beschreiben Sie kurz den möglichen Inhalt einer Klagerücknahme?
6.) Was gilt dabei, wenn der Kläger seinen Klageantrag beschränkt bzw. ermäßigt?
7.) Nennen Sie die prozessualen und materiell – rechtlichen Wirkungen der Klagerücknahme!
Lösungen:
1.) Der Kläger kann erkennen, dass ihm tatsächlich kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht oder dass er diesen Anspruch jedenfalls nicht wird beweisen können.
In diesem Fall vermeidet eine Klagerücknahme unnötige Kosten, denn der Kläger entgeht der Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen: Die Klage würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewiesen und der Kläger wäre damit die unterlegene Partei (Kostenfolge aus § 91 I ZPO).
Weiterhin kann sich für den Kläger folgende Situation ergeben: Seine Klage erscheint erfolgversprechend, jedoch ist der Beklagte bereits mittellos. Eine Verurteilung des Beklagten nützt dem Kläger daher nichts.
Zusätzlich zu der Tatsache, dass er seinen Anspruch gegen den mittellosen Beklagten nicht wird durchsetzen können, bleibt er auch noch auf den Kosten des Rechtsstreites sitzen, die der Beklagte zwar aufbringen müsste, weil er die unterlegene Partei ist, jedoch nicht aufbringen kann.
Letztlich steht es dem Kläger unter der Geltung der Dispositionsmaxime frei, die Klage auch ohne jeglichen Grund zurückzunehmen.
2.) Eine wirksame Klagerücknahmeerklärung setzt voraus:
- das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
- die Abgabe in der ordnungsgemäßen Form
- die Abgabe zum richtigen Zeitpunkt
3.) Gemäß § 269 I ZPO ist eine Einwilligung des Beklagten ab Beginn der ersten Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erforderlich.
Wann das Verhandeln zur Hauptsache beginnt, bestimmt sich wie folgt:
Erforderlich ist, dass der Beklagte über den Streitgegenstand, d.h. über die Begründetheit der Klage verhandelt. Hierzu muss er sich nicht detailliert erklären, sondern es reicht vielmehr aus, wenn er einen Antrag auf Abweisung der Klage in der Sache stellt (= mangels Begründetheit).
4.) Nein! Als Prozesshandlung in der Form der Bewirkungshandlung ist die Rücknahmeerklärung grundsätzlich unwiderruflich.
Ausnahmsweise kann der Kläger widerrufen, wenn:
- der Beklagte dem Widerruf zustimmt und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird oder
- ein Restitutionsgrund gemäß § 580 ZPO vorliegt.
5.) Der Kläger kann seine Klage insgesamt zurücknehmen, kann sich aber auch nur auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken. Beschränkt sich der Kläger auf einen Teil des Streitgegenstandes, so nennt man dies eine teilweise Klagerücknahme.
6.) Bei der Beschränkung bzw. Ermäßigung des Klageantrages handelt es sich grundsätzlich um eine privilegierte Form der Klageänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO.
Gleichzeitig erklärt der Kläger entweder eine teilweise Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache oder eine teilweise Klagerücknahme.
Welcher der beiden Möglichkeiten im Einzelfall vorliegt, ist durch Auslegung gemäß § 139 ZPO zu ermitteln.
Ergibt diese Auslegung, dass gleichzeitig eine teilweise Klagerücknahme vorliegt, so ist nach der herrschenden Meinung neben der Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO auch die Vorschrift des § 269 ZPO anzuwenden, was zur Folge hat, dass zusätzlich eine Einwilligung des Beklagten erforderlich ist.
7.) Eine wirksame Klagerücknahme hat folgende Auswirkungen:
- rückwirkendes Entfallen der Rechtshängigkeit der Klage (§ 269 III S.1 ZPO)
- grundsätzliche Kostentragungspflicht des Klägers (§ 269 III S.2 ZPO)
- Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteils ipso iure
- materiell – rechtliche Wirkungen nur insoweit, als das materielle Recht Wirkungen an die Rechtshängigkeit der Klage knüpft
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