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Verzicht im Zivilprozess



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter "Verzicht"? Wo ist er gesetzlich geregelt?

2.) Zu welchen rechtlichen Instituten ist der Verzicht abzugrenzen? Skizzieren Sie bitte kurz, wie die Abgrenzung zu erfolgen hat!

3.) Welche Voraussetzung hat ein wirksamer Verzicht? Wann ist die Verzichtserklärung des Klägers wirksam?

4.) Was gilt grundsätzlich für den Widerruf eines Verzichts, was ausnahmsweise?

5.) Welche Wirkungen hat ein wirksamer Verzicht?

6.) An welche Voraussetzung ist der Erlass eines Verzichtsurteils gekoppelt?

7.) Ist ein hierauf gerichteter Antrag des Beklagten zwingend notwendig?



Lösungen:

1.) Der Verzicht ist die Erklärung des Klägers an das Gericht, dass der geltend gemachte Anspruch endgültig nicht besteht.
Gesetzlich geregelt ist der Verzicht in § 306 ZPO.

2.) In prozessualer Hinsicht ist der Verzicht von der Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO abzugrenzen:
Mit dem Verzicht bringt der Kläger zum Ausdruck, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch endgültig nicht besteht. Die Klagerücknahme sagt hingegen nichts über das Nichtbestehen des Klageanspruches aus; der Kläger kann diesen später erneut geltend machen.
In materiell – rechtlicher Hinsicht ist der Verzicht vom Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB abzugrenzen:
Der Verzicht ist eine Prozesshandlung des Klägers und wird gegenüber dem Gericht erklärt.
Der Erlassvertrag ist dagegen ein zwischen den Parteien zu schließender materiell – rechtlicher Vertrag.

3.) Ein wirksamer Verzicht hat eine ihrerseits wirksame Verzichtserklärung des Klägers zur Voraussetzung. Die Verzichtserklärung des Klägers ist wirksam, wenn:
- die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen
- sie in der ordnungsgemäßen Form abgegeben wurde
- der Kläger die Dispositionsbefugnis für einen Verzicht besitzt

4.) Als Prozesshandlung in der Form der Bewirkungshandlung ist der Verzicht grundsätzlich unwiderruflich.
Ausnahmsweise ist ein Widerruf der Verzichtserklärung zulässig, wenn:
- der Beklagte dem Widerruf zustimmt oder
- ein Restitutionsgrund gemäß § 580 ZPO vorliegt oder
- die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO gegeben sind.

5.) Liegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Verzicht vor, so erlässt das Gericht ein Verzichtsurteil. Dieses beinhaltet ein Klageabweisung in der Sache.
Ob der vom Kläger ursprünglich geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht besteht, prüft das Gericht nicht. Es trifft seine Entscheidung allein "aufgrund des Verzichts".

6.) Voraussetzung für den Erlass eines Verzichtsurteils ist allein das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage.

7.) Nein! Ein Antrag des Beklagten, gerichtet auf den Erlass eines Verzichtsurteils, ist nicht zwingend notwendig. Zwar nennt § 306 ZPO den Antrag des Beklagten als Voraussetzung, jedoch gilt folgendes, wenn der Beklagte keinen Antrag stellt:
Für eine streitige Verhandlung und für den Erlass eines streitigen Urteils fehlt dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis: Er erhält durch das Verzichtsurteil genau das, was er ursprünglich beantragt hat, nämlich eine Klageabweisung.




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