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Fallgruppen der objektiven Klagehäufung



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer eventuellen Klagenhäufung? Erläutern Sie diese Fallgruppe der objektiven Klagenhäufung kurz!

2.) Was geschieht, wenn eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend ergeht, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat?

3.) Was gilt in diesem Fall für die Verjährungshemmung gemäß § 209 BGB bezüglich des Hilfsantrages?

4.) Wie sieht es aus, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat?

5.) Was gilt für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn bereits der Hauptantrag Erfolg hat?

6.) Folgender Fall:
Hotelbesitzer Friedhelm verklagt Marcello M. auf Zahlung der noch ausstehenden Miete für die 14- malige Anmietung eines Hotelzimmers im Monat Mai für diversen Damenbesuch. Die Rechnung beläuft sich insgesamt auf 2.500,- €.
Hilfsweise verlangt der Kläger von Marcello die Bezahlung von 10 Kisten Champagner, die er im Auftrag des Beklagten an die weibliche Bekanntschaft ausliefern sollte. Der Kaufpreis beträgt 1.750,- €.
Das Gericht hält den Hauptantrag für unbegründet, den Hilfsantrag für begründet.
a) Wie lautet der Hauptsachentenor?
b) Wie errechnet sich die Kostenquote und wie hoch ist sie jeweils für Kläger und Beklagten?

7.) Wie errechnet sich nach herrschender Meinung die Kostenquote für Kläger und Beklagten, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen Identität des Gegenstandes nicht zusammen gerechnet werden und der Hilfsantrag in vollem Umfang Erfolg hat?

8.) Was versteht man unter einer alternativen Klagenhäufung? Ist diese zulässig?



Lösungen:

1.) Eine eventuelle Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger einen unbedingten Hauptantrag und einen oder mehrere Hilfsanträge stellt.
Die Hilfsanträge werden dabei für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellt.
Nach herrschender Auffassung steht der Hilfsantrag unter der auflösenden Bedingung einer positiven Entscheidung über den Hauptantrag. Der Hilfsantrag wird jedoch schon mit Klageerhebung rechtshängig.
Mit Wegfall der (auflösenden) Bedingung wird der Hilfsantrag entscheidungsreif, d.h. erst zu diesem Zeitpunkt darf das Gericht über ihn entscheiden.

2.) In diesem Fall tritt die auflösende Bedingung ein. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages entfällt rückwirkend, d.h. er wird so behandelt, als wäre er nie erhoben worden.

3.) Dies ist umstritten. Nach herrschender Auffassung muss § 212 I BGB analog angewandt werden. Dies bedeutet, dass mit dem rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit des Hilfsanspruches auch die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB als nicht erfolgt gilt.
Diese Unterbrechungswirkung kann nur dann erhalten bleiben, wenn der Kläger binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Hauptantrag erneut Klage über den Hilfsantrag erhebt (§ 212 II BGB analog).

4.) In diesem Fall entfällt die auflösende Bedingung. Unter Abweisung des Hauptantrages muss dann (nach dem Willen des Klägers) über den Hilfsantrag entschieden werden.

5.) In diesem Fall wird über den Hilfsantrag nicht entschieden. Er bleibt daher auch für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes zur Berechnung der Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit vollkommen außer Betracht. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 45 I S.2 GKG.

6.)
a) Der Hauptsachentenor lautet:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.750,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

b) Haupt- und Hilfsantrag haben verschiedene Gegenstände. Daher wird der Wert der Streitgegenstände zusammen gerechnet (§ 45 I S. 2).
Dadurch ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 4.250,- €
(= 2.500,- + 1.750,-).

Die Kostenquote des Klägers ermittelt sich dann wie folgt:

Obsiegen Unterliegen
= 1.750,- €Der Kläger obsiegt mit seinem Hilfsantrag in vollem Umfang. = 2.500,- €Der Kläger unterliegt mit seinem Hauptantrag in vollem Umfang.


Der Wert des Unterliegens wird dann ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtsstreitwert (s.o.). Dies ergibt eine Kostenquote von 59%:

2.500,- €
4.250,- €

Für den Beklagten ergibt sich dementsprechend eine Quote in Höhe von 41%:

1.750,- € (= Wert des Unterliegens des Beklagten)
4.250,- € (= Gesamtstreitwert)


7.) In diesem Fall ist die Ermittlung der Kostenquote umstritten. Nach herrschender Meinung gilt in diesem Fall grundsätzlich § 91 ZPO: Der Kläger obsiegt in vollem Umfang und der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Quotelung gemäß § 92 ZPO findet nur dann statt, wenn der abgewiesene Hauptantrag höher ist als der Hilfsantrag.
Ihre Auffassung begründet die herrschende Meinung damit, dass es in den Fällen des § 45 I S.3 GKG letztlich um denselben Gegenstand geht. Es sei daher nicht unbillig, den Beklagten trotz Abweisung des Hauptantrages mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Der Kläger wolle entweder nur den Hauptantrag oder nur den Hilfsantrag. Bei erfolgreichem Hilfsantrag obsiegt er in dessen Höhe voll.
Unterliegen kann er begrifflich nur mit der Differenz, um die der Hauptantrag höher war als der Hilfsantrag.

8.) Eine alternative Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände in den Prozess einführt, ohne deren Verhältnis zueinander festzulegen.
Diese Fallgruppe der objektiven Klagenhäufung ist grundsätzlich unzulässig, weil die Anträge zu unbestimmt sind und damit gegen den in § 253 II Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Zulässig ist eine alternative Klagenhäufung nur in den Fällen der Wahlschuld gemäß §§ 262ff. BGB.




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