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Parteibeitritt im ZPR



Aufgaben:

1.) Welche Vorschrift enthält die einzige gesetzliche Regelung des Parteibeitritts? Erläutern Sie bitte kurz den Anwendungsbereich dieser Vorschrift!

2.) a.) Wie wird der gewillkürte Parteibeitritt nach Ansicht der Rechtsprechung behandelt?
b.) Was gilt nach herrschender Lehre für den gewillkürten Parteibeitritt?

3.) Nennen Sie die weiteren unstreitigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des gewillkürten Parteibeitritts und erläutern Sie diese!

4.) Ist ein gewillkürter Parteibeitritt auch in der 2. Instanz möglich?

5.) Welches sind die Auswirkungen eines zulässigen bzw. eines unzulässigen Parteibeitritts?



Lösungen:

1.) Die einzige gesetzliche Regelung des Parteibeitritts enthält § 856 II ZPO. Diese Vorschrift erfasst folgende Fallgestaltung:

Eine bestimmte Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (= Drittschuldner) wurde für mehrere Gläubiger gepfändet und an sie überwiesen (nach den Vorschriften der §§ 828ff. ZPO). In den Fällen der Mehrfachpfändung können die Gläubiger vom Drittschuldner die Hinterlegung verlangen (§ 853 ZPO) und gemäß § 856 I ZPO hierauf auch Klage erheben. Einer solchen Klage eines oder mehrerer Gläubiger kann sich gemäß § 856 II ZPO ein weiterer Gläubiger anschließen.

2.) a.) Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der gewillkürte Parteibeitritt grundsätzlich ebenfalls wie eine Klageänderung zu behandeln.
Dies bedeutet, dass entweder eine Zustimmung des neuen Beklagten zu der Parteierweiterung vorliegen muss, oder dieser vom Gericht als sachdienlich angesehen wird (§§ 263, 267 ZPO).

b.) Die herrschende Lehre lehnt dagegen auch bei einem gewillkürten Parteibeitritt die Anwendung der §§ 263, 267 ZPO ab.
Begründet wird dies insbesondere damit, dass durch den Beitritt einer neuen Partei lediglich eine neues, zusätzliches Prozessrechtsverhältnis begründet wird, innerhalb des bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sich jedoch nichts ändert und daher begrifflich auch keine Klageänderung vorliegen kann.

3.) Sowohl von der Rechtsprechung als auch von der herrschenden Lehre werden übereinstimmend verlangt:
- das Vorliegen einer Streitgenossenschaft entweder zwischen den beiden Beklagten oder den beiden Klägern (§§ 59, 60 ZPO)
- eine den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechende Klageschrift
- eventuelle eine Zustimmung der Ausgangsparteien

Zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft:
Die Parteierweiterung ist zulässig, wenn zwischen den beiden Klägern oder den beiden Beklagten wirksam eine Streitgenossenschaft i.S.d. §§ 59, 60 ZPO begründet wurde, denn der Parteibeitritt ist die nachträgliche Begründung einer Streitgenossenschaft.

Zur Klageschrift gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO:
Bei einem Parteibeitritt auf Klägerseite ist erforderlich, dass der neue, zusätzliche Kläger dem Beklagten eine weitere Klageschrift i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO zustellen lässt.
Bei einem Parteibeitritt auf Beklagtenseite ist dagegen die Zustellung eines dem § 253 II Nr.2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes an den neuen, zusätzlichen Beklagten erforderlich.

Zum Zustimmungserfordernis:
Hierbei ist zu differenzieren:
Bei einem Parteibeitritt auf Klägerseite bedarf es der Zustimmung des am Rechtsstreit bereits beteiligten Klägers.
Bei einem Parteibeitritt auf Beklagtenseite bedarf es dagegen nicht der Zustimmung des bisherigen Beklagten.

4.) Es ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der 2. Instanz um die Berufungs- oder die Revisionsinstanz handelt.

Revisionsinstanz:
Wegen § 559 ZPO ist es allgemeine Meinung, dass ein gewillkürter Parteibeitritt unzulässig ist. Wegen der funktionellen Zuständigkeit der Revisionsgerichte (vgl. § 559 I S. 1 ZPO) darf ein neues Prozessrechtsverhältnis in der höheren Instanz nicht begründet werden.

Berufungsinstanz:
Hier ist die Zulässigkeit des gewillkürten Parteibeitritts umstritten:
Die Rechtsprechung erachtet diesen grundsätzlich als zulässig, auf Beklagtenseite jedoch nur dann, wenn eine Zustimmung des neuen Beklagten vorliegt. Diesem soll nicht gegen seinen Willen eine Tatsacheninstanz (= 1. Instanz) entzogen werden.
Bei einem Parteibeitritt auf Klägerseite soll die Zustimmung des neuen Klägers deshalb nicht erforderlich sein, weil der neue Kläger freiwillig in der Berufungsinstanz eintritt und daher auch freiwillig auf eine Tatsacheninstanz verzichtet.
Nach Ansicht der Lehre ist der gewillkürte Parteiwechsel in der Berufungsinstanz generell unzulässig, weil insoweit kein Urteil 1. Instanz vorliege (vgl. § 511 ZPO). Dem Berufungsgericht fehlt in diesem Fall die funktionelle Zuständigkeit gegenüber der neuen Partei.

5.) Durch einen zulässigen Parteibeitritt entsteht eine Streitgenossenschaft, entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite.
Es handelt sich jedoch um zwei vollständig voneinander getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die getrennt auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu untersuchen sind.
An die bisherigen Prozessergebnisse ist der neue Kläger immer, der neue Beklagte grundsätzlich nicht gebunden.
Dieser kann mindestens die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme verlangen.
Für einen unzulässigen Parteibeitritt gilt folgendes:
Die Auswirkungen sind unterschiedlich, je nachdem welcher Ansicht man folgen will.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Klage gegen den neuen Beklagten als unzulässig abzuweisen, weil es sich bei den §§ 263ff. ZPO um besondere Sachurteilsvoraussetzungen eines Urteils gegen den neuen Beklagten handeln soll.
Nach Ansicht der Literatur kommt es dagegen lediglich zu einer Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO.




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