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Tatbestand im Zivilprozessrecht
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Aufgaben:
1.) Was enthält der Tatbestand?
2.) Muss das Urteil zwingend einen Tatbestand enthalten?
3.) Was ist formal bei der Abfassung des Tatbestandes zu beachten?
4.) Was bedeutet es, wenn man davon spricht, dass der Tatbestand Beurkundungs- und Beweisfunktion hat?
5.) Wie wird der Tatbestand aufgebaut?
Lösungen:
1.) Der Tatbestand enthält den Lebenssachverhalt, auf den das Gericht seinen Urteilsspruch stützt, d.h. die geordnete und objektive Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes aus der Sicht der Parteien, abgestellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung.
2.) Grundsätzlich ist der Tatbestand gemäß § 313 I Nr. 5, II ZPO gesetzlicher Bestandteil des Urteils. Nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen kann von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden.
Dies sind die Fälle der §§ 313a, 313b, 495a II, 543 I ZPO.
3.) Der Tatbestand muss von den anderen Teilen des Urteils äußerlich erkennbar abgegrenzt werden, insbesondere von den Entscheidungsgründen (unterschiedliche Funktionen!).
Dies geschieht dadurch, dass der Tatbestand stets auf einer eigenen, neuen Seite beginnt und die Überschrift "Tatbestand" trägt.
4.) Der Tatbestand ist eine öffentliche Urkunde. Daher kommt ihm Beurkundungs- und Beweisfunktion zu, was sich aus § 314 ZPO ergibt.
Er beweist, was die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt, behauptet und bestritten haben.
Der Tatbestand hat sowohl positive als auch negative Beweisfunktion:
Positiv gilt das, was im Tatbestand als Parteivorbringen dargestellt ist, als tatsächlich vorgetragen.
Negativ bedeutet ein Schweigen des Tatbestandes, dass insoweit nichts vorgetragen wurde.
Die Beweiskraft des Tatbestandes kann nur das Sitzungsprotokoll widerlegen.
5.) Der Inhalt und der Aufbau des Tatbestandes entspricht dem des Sachberichts im Rahmen einer Relation.
In der Praxis gebräuchlich ist der folgende Aufbau:
- evtl. Einleitungssatz
- Geschichtserzählung
- streitiger Sachvortrag des Klägers
- Antrag des Klägers
- Antrag des Beklagten
- streitiger Sachvortrag des Beklagten
- evtl. Replik und Duplik
- Prozessgeschichte
- evtl. Pauschalverweisung
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