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Steueranspruch erlöschen bsp.



Ein Steueranspruch erlischt durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (§ 47 AO). Sobald ein Steueranspruch erloschen ist, kann die Finanzbehörde die Zahlung der Steuerschuld gesetzlich nicht mehr durchsetzen.


- Die Steuerschuld ist eine Bringschuld, das bedeutet der Steueranspruch erlischt erst dann, wenn der Zahlungsbetrag an die entsprechende Zahlstelle (Finanzamt) geleistet wurde. Das bedeutet, der Anspruch erlischt bei einer Überweisung zu dem Zeitpunkt, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wurde.


- Falls der Steuerpflichtige einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt hat, z.B. eine Einkommensteuergutschrift, so kann er diese auf seine Steuerschuld anrechnen lassen.


- Von Erlass spricht man, wenn das Finanzamt auf seinen Steueranspruch ganz oder z. T. verzichtet.

Durch Ablauf einer bestimmten Zeit erlischt der Steueranspruch der Finanzbehörden. Es wird zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden.


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