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Voraussetzungen für die Berufswahl



Aufgaben:

1.) Was verbirgt sich hinter der „Drei-Stufen-Theorie“ des BVerfG?

2.) Beschreiben Sie die Anforderungen an einen rechtmäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung!

3.) Definieren Sie subjektive Voraussetzungen für die Berufswahl!

4.) Nennen Sie Beispiele für subjektive Berufswahlvoraussetzungen!

5.) Unter welchen Bedingungen sind subjektive Voraussetzungen für die Berufswahl zulässig?

6.) Wodurch unterscheidet sich die 2. von der 1. Stufe?

7.) Definieren Sie objektive Schranken für die Berufswahl!

8.) Nennen Sie Beispiele für objektive Berufswahlschranken!

9.) Unter welchen Voraussetzungen sind objektive Schranken für die Berufswahl zulässig?



Lösungen:

1.) Die „Drei-Stufen-Theorie“ (BVerfGE 7, 377 ff.) stellt eine spezielle, auf Art. 12 I GG zugeschnittene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und somit eine besonders ausgestaltete „Schranken-Schranke“ dar.

2.) Die 1. Stufe betrifft Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung. Diese Freiheit kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Der Grundrechtsschutz begnügt sich dabei mit der Abwehr in sich verfassungswidriger, weil z.B. übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen. Der Gesetzgeber hat einen relativ weiten Gestaltungsspielraum.

3.) Unter subjektiven Berufswahl- bzw. Zulassungsregelungen versteht man Voraussetzungen, die für die Wahl eines Berufs oder den Verbleib im Beruf persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen vorschreiben (BVerfGE 9, 338/245). Dabei kommt es nach h.M. nicht darauf an, ob der Betreffende auf die Eigenschaften Einfluss hat.

4.) Eignung, Zuverlässigkeit (Apotheker, Einzelhandel, Reisevermittlungsgewerbe), erfolgreiche Prüfungen (handwerklicher Befähigungsnachweis; Fahrerlaubnis), finanzielle Leistungskraft, bestimmtes Alter (Hebammen, Notare, Kursmakler, Kassenärzte).

5.) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind - unter Beachtung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im übrigen - zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig (BVerfGE 13, 97/107; BVerfGE 69, 209/218). Dabei muss es sich nicht um ein Rechtsgut handeln, das unmittelbar durch die Verfassung verbürgt ist. Vielmehr kann der parlamentarische Gesetzgeber ein Interesse oder Gut, das seinen wirtschafts- sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entspricht, als wichtig festlegen, soweit er nicht willkürlich, sondern sachgerecht handelt und nicht gegen die Wertentscheidungen der Verfassung verstößt (sog. „relative“ Rechtsgüter). Vorgeschriebene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen nicht außer Verhältnis zur geplanten Tätigkeit stehen.

6.) Letztendlich formuliert die 2. Stufe strengere Anforderungen an das Gewicht des legitimen Zwecks, um dessentwillen der intensive Eingriff in die Berufsfreiheit erfolgt. Dies aber ist eine logische Folge aus der dynamischen Funktionsweise des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Je stärker und schwerer der Eingriff, desto gewichtiger muss das angestrebte Ziel sein.

7.) Objektive Zulassungsregelungen binden die Wahl eines Berufs bzw. den Verbleib im Beruf an Voraussetzungen, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hierzu zählen auch staatliche Monopole.

8.) Bedürfnisprüfungen (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Taxen); Errichtungsverbote (z.B. bei Mühlen); Höchstzahlen (gewerblicher Güterkraftverkehr); Inkompatibilitäten (Verbot, andere Berufe auszuüben, z.B. Steuerbevollmächtigter und Steuerberater; Rechtsanwalt und Beamter auf Lebenszeit); Numerus clausus (z.B. bei Beamteneinstellungen).

9.) An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut diese Maßnahme legitimieren können. Die Gerichte können die Erwägungen des Gesetzgebers intensiver als bei den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Der Gesetzgeber unterliegt einem erhöhten Begründungs- und Rechtfertigungszwang, seine Gestaltungsfreiheit ist stark reduziert.




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